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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt Emissionswerte für die Einleitung von Abwasser aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen in Fließgewässer fest. Sie schreibt vor, welche Behandlungsmaßnahmen für dieses Abwasser zu ergreifen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum13.04.1991 Außerkrafttretensdatum04.08.1993 Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 Beachtezum Inkrafttretensdatum vgl. § 5zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 5 Text§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte gelten für Abwasserreinigungsanlagen vonBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 33 b, Absatz 6, oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte gelten für Abwasserreinigungsanlagen von a)Litera a Einzelobjekten mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60 ausgenommen solchen in Extremlage, b)Litera b Siedlungen mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60, c)Litera c Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, soferne die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist. Der Ausdruck „EGW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht von 60 g BSB5 pro Einwohnergleichwert und Tag. (2)Absatz 2,Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung. (3)Absatz 3,Zur Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A sind grundsätzlich folgende Abwasserbehandlungsmaßnahmen (Stand der Reinigungs- und Behandlungstechnik) vorzusehen: 1.Ziffer eins biologische Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie größenabhängig mit Stickstoffentfernung und Phosphorentfernung, 2.Ziffer 2 Speicherung von Mischwässern und Ableitung zur Abwasserreinigungsanlage gemäß § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung,Speicherung von Mischwässern und Ableitung zur Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, 3.Ziffer 3 Einbringung von Senkgrubenräumgut in öffentliche Abwasseranlagen ausschließlich über Fäkalienübernahmestationen (nicht jedoch unkontrolliert über Kanalschächte); die Belastung der Reinigungsanlagen durch Senkgrubenräumgut ist bei der Bemessung gesondert zu berücksichtigen. SchlagworteReinigungstechnik Zuletzt aktualisiert am13.01.2025 Gesetzesnummer10010637 DokumentnummerNOR12135351 alte DokumentnummerN8199110276X

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.