Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Emissionswerte für die Einleitung von Abwasser aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen in Fließgewässer fest. Sie schreibt vor, welche Behandlungsmaßnahmen für dieses Abwasser zu ergreifen sind.
Was es regelt
- Emissionswerte für Abwasser, das aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in Fließgewässer eingeleitet wird.
- Anforderungen an Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte, Siedlungen, Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbände.
- Vorgeschriebene Abwasserbehandlungsmaßnahmen (Stand der Reinigungs- und Behandlungstechnik).
- Die Behandlung von Mischwässern und Senkgrubenräumgut.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60.
- Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbände, die Abwasser in Fließgewässer einleiten.
Eckpunkte
- Die Emissionswerte sind in Anlage A festgelegt und müssen bei der wasserrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden.
- Die Verordnung gilt für Anlagen mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60 (wobei 1 EGW60 = 60 g BSB5 pro Einwohnergleichwert und Tag).
- Es sind biologische Abwasserreinigung mit Kohlenstoff-, Stickstoff- und Phosphorentfernung vorzusehen.
- Mischwässer müssen gespeichert und zur Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden.
- Senkgrubenräumgut darf nur über Fäkalienübernahmestationen in öffentliche Abwasseranlagen eingebracht werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum13.04.1991
Außerkrafttretensdatum04.08.1993
Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachtezum Inkrafttretensdatum vgl. § 5zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 5
Text§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte gelten für Abwasserreinigungsanlagen vonBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 33 b, Absatz 6, oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte gelten für Abwasserreinigungsanlagen von
a)Litera a
Einzelobjekten mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60 ausgenommen solchen in Extremlage,
b)Litera b
Siedlungen mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60,
c)Litera c
Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, soferne die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.
Der Ausdruck „EGW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht von 60 g BSB5 pro Einwohnergleichwert und Tag.
(2)Absatz 2,Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(3)Absatz 3,Zur Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A sind grundsätzlich folgende Abwasserbehandlungsmaßnahmen (Stand der Reinigungs- und Behandlungstechnik) vorzusehen:
1.Ziffer eins
biologische Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie größenabhängig mit Stickstoffentfernung und Phosphorentfernung,
2.Ziffer 2
Speicherung von Mischwässern und Ableitung zur Abwasserreinigungsanlage gemäß § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung,Speicherung von Mischwässern und Ableitung zur Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung,
3.Ziffer 3
Einbringung von Senkgrubenräumgut in öffentliche Abwasseranlagen ausschließlich über Fäkalienübernahmestationen (nicht jedoch unkontrolliert über Kanalschächte); die Belastung der Reinigungsanlagen durch Senkgrubenräumgut ist bei der Bemessung gesondert zu berücksichtigen.
SchlagworteReinigungstechnik
Zuletzt aktualisiert am13.01.2025
Gesetzesnummer10010637
DokumentnummerNOR12135351
alte DokumentnummerN8199110276X
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.