Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere im Hinblick auf Enteignungen. Es stellt sicher, dass Investoren im Falle einer Enteignung eine gerechte Entschädigung erhalten.
Für wen: Investoren jeder Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen; Gesellschaften, die als Gesellschaften einer Vertragspartei anzusehen sind und an denen ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Schutz vor Enteignung von Investitionen.
- Bedingungen für rechtmäßige Enteignungen (öffentlicher Zweck, rechtmäßiges Verfahren, Entschädigung).
- Berechnung und Zahlung der Entschädigung.
- Rechte des Investors zur Überprüfung der Enteignung und Entschädigung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Investoren jeder Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Gesellschaften, die als Gesellschaften einer Vertragspartei anzusehen sind und an denen ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt.
Was sind die Eckpunkte?
- Enteignungen sind nur für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung zulässig.
- Die Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, einschließlich investiertem Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertsteigerung, laufenden Erträgen und Goodwill.
- Bei verzögerter Zahlung muss die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz umfassen, der nicht unter der geltenden LIBOR-Rate liegen darf.
- Der Investor hat das Recht, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe sowie Zahlungsmodalitäten der Entschädigung überprüfen zu lassen, auch durch ein internationales Schiedsgericht.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 180/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021, TypVertrag - Kroatien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.11.1999 Außerkrafttretensdatum29.11.2021 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 4Entschädigung(1)Absatz eins,Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung.
Zuletzt aktualisiert am21.12.2021 Gesetzesnummer20000093 DokumentnummerNOR40000844