Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verpflichtungen des Gastgeberstaates im Rahmen der „Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001. Es legt fest, welche Unterstützung und Erleichterungen der Gastgeberstaat den teilnehmenden Truppen während der Übung gewährt.
Was es regelt
- Die Einreise, Aufnahme, den Transport und die Rückverlegung von Truppen.
- Die Zulassung der Truppenverlegung und Durchführung des Übungstrainings.
- Das Tragen von Waffen und das Mitführen von Waffen und Munition.
- Die Bereitstellung von Informationen und die Sicherstellung der Übung.
Wen es betrifft
- Den Gastgeberstaat der „Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001.
- Die teilnehmenden Truppen und Entsendestaaten.
Eckpunkte
- Der Gastgeberstaat muss die Einreise, Aufnahme, den Transport und die Rückverlegung der Truppen so weit als möglich erleichtern (Art. 3.1).
- Truppen dürfen ungeladene Waffen tragen und Waffen und Munition im Übungsgebiet mitführen, sofern keine Gesetze oder Übereinkommen entgegenstehen (Art. 3.3).
- Der Gastgeberstaat muss Kostenvoranschläge für die Unterstützung erstellen, die den Umsatzsteueranteil gesondert ausweisen (Art. 3.7).
- Der Gastgeberstaat darf keine finanzielle Verbindlichkeit für die NATO oder Entsendestaaten eingehen, außer auf ausdrückliches schriftliches Ersuchen eines autorisierten Vertreters (Art. 3.10).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 215/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2001,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum05.09.2001
Index19/10 Friedenssicherung
TextARTIKEL DREIVERPFLICHTUNGEN DES GASTGEBERSTAATESIm Rahmen der Bestimmungen dieses MOU wird der Gastgeberstaat
3.13 Punkt eins
so weit als möglich die Einreise, die Aufnahme, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Rückverlegung und die notwendige Anschlussversorgung der Truppen erleichtern;
3.23 Punkt 2
die Verlegung der Truppen in das Übungsgebiet und die Durchführung des Übungstrainings zulassen;
3.33 Punkt 3
soweit bestehende Gesetze, Verordnungen und internationale Übereinkommen nicht entgegenstehen, den Truppen erlauben, ungeladene Waffen während der Einreise, während des Transports zum und vom Übungsgebiet und während der anschließenden Rückverlegung zu tragen sowie Waffen und Munition im Übungsgebiet gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen mit sich zu führen. Die Zollvergünstigungen des NATO-SOFA sollen auch auf Entsendestaaten, die nicht Parteien des PfP-SOFA sind, Anwendung finden;
3.43 Punkt 4
die notwendigen Informationen über Gesetze und Verordnungen des Gastgeberstaates betreffend die Einreise, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Benützung des Übungsgebietes und die anschließende Rückverlegung der Truppen zur Verfügung stellen;
3.53 Punkt 5
auf Grund eines zwischen den Parteien abgestimmten Sicherheitsplans für die Sicherheit der Übung sorgen;
3.63 Punkt 6
HNS in Übereinstimmung mit diesem MOU gewähren; detaillierte HNS-Regelungen finden sich in Annex A;
3.73 Punkt 7
Kostenvoranschläge für die durch den Gastgeberstaat zur Verfügung gestellte Unterstützung erstellen, welche den Kostenanteil, den die Umsatzsteuer bildet, gesondert ausweisen;
3.83 Punkt 8
die für die Rückerstattung der Kosten des für die Truppen geleisteten HNS an den Gastgeberstaat notwendigen administrativen und finanziellen Aufzeichnungen bereithalten;
Detaillierte finanzielle Regelungen und Rückerstattungsverfahren sind in Annex B angeführt;
3.93 Punkt 9
vertragliche Forderungen im Wege des für öffentliche Verträge maßgeblichen Verfahrens in Übereinstimmung mit dem österreichischen Recht und unter Schadloshaltung durch die NATO oder durch die Entsendestaaten betreiben und über solche Forderungen erkennen;
3.103 Punkt 10
keine wie immer geartete finanzielle Verbindlichkeit für die NATO oder die Entsendestaaten eingehen, außer auf ausdrückliches schriftliches Ersuchen eines dazu autorisierten Vertreters und nach Übernahme der Verantwortlichkeit für die Bezahlung der Kosten. Diese schriftlichen Ersuchen werden spezifische Informationen bezüglich Preis und Menge beinhalten. Ferner werden solange keine Geldmittel für diese Übung freigegeben, bis SHAPE die für die Übung relevanten Dokumente überprüft hat und deren Umsetzung anordnet.
Zuletzt aktualisiert am26.05.2025
Gesetzesnummer20001568
DokumentnummerNOR40023884
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.