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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Umtausch von Schuldverschreibungen der Preußischen Äußeren Anleihen von 1926 und 1927 und legt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland für diese Schulden haftet.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch eins KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextUNTERANLAGE C ZU ANLAGE IUNTERANLAGE C ZU ANLAGE römisch einsUmtausch der Schuldverschreibungen der Preussischen Äußeren Anleihe von 1926 und 1927Die Deutsche Delegation für Auslandsschulden 243-18 Del 38-2151/52 An den Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses für Deutsche Schulden 29, Chesham Place London, S. W. 1 Betr.: Umtausch der Schuldverschreibungen der Preußischen Äußeren Anleihen von 1926 und 1927. London, den 20. November 1952 Herr Vorsitzender, Unter Bezugnahme auf den Briefwechsel zwischen dem Herrn Bundeskanzler und den Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland vom 6. März 1951 bestätige ich, daß die Erklärung der Deutschen Delegation vom 12. März 1952 auf der Londoner Schuldenkonferenz über die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland, für die 6 ½% Preußische Äußere Anleihe von 1926 und die 6% Preußische Äußere Anleihe von 1927 gegenüber den Gläubigern einzutreten, den Sinn und die Wirkung hat, daß die preußischen Anleiheschulden wie Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs im Sinne des Briefwechsels vom 6. März 1951, für welche die Bundesrepublik Deutschland haftet, zu behandeln sind. Mit Rücksicht auf diese Erklärung der Deutschen Delegation hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland im Bereinigungsgesetz für Deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 – Bundesgesetzblatt I Nr. 35 S. 553 – folgende Bestimmung getroffen:Unter Bezugnahme auf den Briefwechsel zwischen dem Herrn Bundeskanzler und den Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland vom 6. März 1951 bestätige ich, daß die Erklärung der Deutschen Delegation vom 12. März 1952 auf der Londoner Schuldenkonferenz über die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland, für die 6 ½% Preußische Äußere Anleihe von 1926 und die 6% Preußische Äußere Anleihe von 1927 gegenüber den Gläubigern einzutreten, den Sinn und die Wirkung hat, daß die preußischen Anleiheschulden wie Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs im Sinne des Briefwechsels vom 6. März 1951, für welche die Bundesrepublik Deutschland haftet, zu behandeln sind. Mit Rücksicht auf diese Erklärung der Deutschen Delegation hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland im Bereinigungsgesetz für Deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 – Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35 S. 553 – folgende Bestimmung getroffen: „§ 74Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen1.Ziffer eins Als Aussteller der vom ehemaligen Lande Preußen ausgestellten Auslandsbonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.“ Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung, (gez.) HERMANN J. ABS Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003549 DokumentnummerNOR40055316

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.