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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Umtausch von Schuldverschreibungen der Preußischen Äußeren Anleihen von 1926 und 1927 und legt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland für diese Schulden haftet.

Was es regelt

  • Die Behandlung der preußischen Anleiheschulden.
  • Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für diese Schulden.
  • Die Anwendung des Bereinigungsgesetzes für Deutsche Auslandsbonds auf diese Anleihen.

Wen es betrifft

  • Gläubiger der 6 ½% Preußischen Äußeren Anleihe von 1926 und der 6% Preußischen Äußeren Anleihe von 1927.
  • Die Bundesrepublik Deutschland als haftende Partei.

Eckpunkte

  • Die Bundesrepublik Deutschland ist bereit, für die 6 ½% Preußische Äußere Anleihe von 1926 und die 6% Preußische Äußere Anleihe von 1927 gegenüber den Gläubigern einzutreten.
  • Preußische Anleiheschulden werden wie Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs behandelt, für die die Bundesrepublik Deutschland haftet.
  • Gemäß § 74 des Bereinigungsgesetzes für Deutsche Auslandsbonds gilt die Bundesrepublik Deutschland als Aussteller der vom ehemaligen Lande Preußen ausgestellten Auslandsbonds.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch eins KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextUNTERANLAGE C ZU ANLAGE IUNTERANLAGE C ZU ANLAGE römisch einsUmtausch der Schuldverschreibungen der Preussischen Äußeren Anleihe von 1926 und 1927Die Deutsche Delegation für Auslandsschulden 243-18 Del 38-2151/52 An den Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses für Deutsche Schulden 29, Chesham Place London, S. W. 1 Betr.: Umtausch der Schuldverschreibungen der Preußischen Äußeren Anleihen von 1926 und

  1. London, den
  2. November 1952 Herr Vorsitzender, Unter Bezugnahme auf den Briefwechsel zwischen dem Herrn Bundeskanzler und den Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland vom
  3. März 1951 bestätige ich, daß die Erklärung der Deutschen Delegation vom
  4. März 1952 auf der Londoner Schuldenkonferenz über die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland, für die 6 ½% Preußische Äußere Anleihe von 1926 und die 6% Preußische Äußere Anleihe von 1927 gegenüber den Gläubigern einzutreten, den Sinn und die Wirkung hat, daß die preußischen Anleiheschulden wie Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs im Sinne des Briefwechsels vom
  5. März 1951, für welche die Bundesrepublik Deutschland haftet, zu behandeln sind. Mit Rücksicht auf diese Erklärung der Deutschen Delegation hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland im Bereinigungsgesetz für Deutsche Auslandsbonds vom
  6. August 1952 – Bundesgesetzblatt I Nr. 35 S. 553 – folgende Bestimmung getroffen:Unter Bezugnahme auf den Briefwechsel zwischen dem Herrn Bundeskanzler und den Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland vom
  7. März 1951 bestätige ich, daß die Erklärung der Deutschen Delegation vom
  8. März 1952 auf der Londoner Schuldenkonferenz über die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland, für die 6 ½% Preußische Äußere Anleihe von 1926 und die 6% Preußische Äußere Anleihe von 1927 gegenüber den Gläubigern einzutreten, den Sinn und die Wirkung hat, daß die preußischen Anleiheschulden wie Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs im Sinne des Briefwechsels vom
  9. März 1951, für welche die Bundesrepublik Deutschland haftet, zu behandeln sind. Mit Rücksicht auf diese Erklärung der Deutschen Delegation hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland im Bereinigungsgesetz für Deutsche Auslandsbonds vom
  10. August 1952 – Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35 S. 553 – folgende Bestimmung getroffen: „§ 74Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen1.Ziffer eins Als Aussteller der vom ehemaligen Lande Preußen ausgestellten Auslandsbonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.“ Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung, (gez.) HERMANN J. ABS Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003549 DokumentnummerNOR40055316

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.