Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Geldforderungen, die nicht grundbücherlich gesichert sind, sowie von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen, insbesondere die Pfändung und Einziehung von Forderungen.
Was es regelt
- Die Pfändung von Forderungen durch Abgabenbehörden oder Gerichte.
- Die Überweisung von Forderungen an Gläubiger und deren Einziehung.
- Die Rechte und Pflichten von Gläubigern bei Rechtsstreitigkeiten mit Drittschuldnern.
- Die Bestellung eines Kurators zur Einziehung von Forderungen unter bestimmten Umständen.
Wen es betrifft
- Abgabenbehörden und Gerichte, die Pfändungen durchführen.
- Gläubiger, denen Forderungen zur Einziehung überwiesen wurden.
- Drittschuldner, die Forderungen an Gläubiger zu zahlen haben.
Eckpunkte
- Eine Forderung, die bereits einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, kann nicht erneut an einen anderen Gläubiger überwiesen werden.
- Jeder Gläubiger, für den eine Forderung gepfändet ist, kann einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten.
- Bei Verzögerung der Beitreibung kann ein anderer Gläubiger beantragen, dass die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und ein Kurator bestellt wird.
- Ein Kurator kann auch bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und diese sich nicht auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten einigen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 80Paragraph 80 Inkrafttretensdatum20.07.2022 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextII. Abschnittrömisch zwei. AbschnittVollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen§ 80.Paragraph 80,