Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gegenseitige Vertretung Österreichs und der Schweiz bei der Bearbeitung von Visaanträgen in Nikosia und Skopje. Es legt fest, welche Behörden für welche Visaanträge zuständig sind.
Was es regelt
- Die Vertretung Österreichs durch die Schweiz und umgekehrt bei der Visaerteilung.
- Die Anwendung des Visakodex der Gemeinschaft.
- Die Zuständigkeiten für Visumanträge für kurzfristige Aufenthalte.
- Ausnahmen von der Zuständigkeit österreichischer Vertretungsbehörden für bestimmte Staatsangehörige.
Wen es betrifft
- Staatsangehörige, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.
- Die Botschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich.
Eckpunkte
- Die Vereinbarung basiert auf Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) und Artikel 9 eines Abkommens vom 29. Jänner 2010.
- Österreichische Vertretungsbehörden sind nicht zuständig für Visumanträge für kurzfristige Aufenthalte von Angehörigen aus Bangladesch, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Guinea, Irak, Kamerun, Somalia.
- Das Inkrafttretensdatum war der 06.02.2013.
- Die Vereinbarung wurde am 10. Jänner 2013 in Wien vorgeschlagen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 62/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013,
TypVertrag - Schweiz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum06.02.2013
Index49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
GZ BMeiA-CH.4.36.10/0007-IV.2/2012 GZ BMeiA-CH.4.36.10/0007-IV.2 aus 2012,
An die
Botschaft der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
Kärntner Ring 12
1010 Wien
Verbalnote Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend "Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 29. Jänner 20101 (nachstehend "Abkommen"), folgende Vereinbarung vorzuschlagen: Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend "Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 29. Jänner 20101 (nachstehend "Abkommen"), folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 9)Anmerkung, Es folgen die Artikel 1 bis 9)
Anhang Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind gem. Art. 2 Abs. 2 jedoch nicht zuständig für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen folgender Staaten eingereicht werden: Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind gem. Artikel 2, Absatz 2, jedoch nicht zuständig für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen folgender Staaten eingereicht werden:
Bangladesch
Demokratische Republik Kongo
Eritrea
Guinea
Irak
Kamerun
Somalia
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 10. Jänner 2013 L.S. (Anm.: Die Schweizerische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Schweizerische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.)
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,.
Zuletzt aktualisiert am29.12.2020
Gesetzesnummer20008302
DokumentnummerNOR40148596
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.