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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die gegenseitige Vertretung Österreichs und der Schweiz bei der Bearbeitung von Visaanträgen in Nikosia und Skopje. Es legt fest, welche Behörden für welche Visaanträge zuständig sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 62/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2013, TypVertrag - Schweiz §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum06.02.2013 Index49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke Text                                                                                                   GZ BMeiA-CH.4.36.10/0007-IV.2/2012 GZ BMeiA-CH.4.36.10/0007-IV.2 aus 2012, An die Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft Kärntner Ring 12 1010 Wien Verbalnote Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend "Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 29. Jänner 20101 (nachstehend "Abkommen"), folgende Vereinbarung vorzuschlagen: Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend "Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 29. Jänner 20101 (nachstehend "Abkommen"), folgende Vereinbarung vorzuschlagen: (Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 9)Anmerkung, Es folgen die Artikel 1 bis 9) Anhang Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind gem. Art. 2 Abs. 2 jedoch nicht zuständig für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen folgender Staaten eingereicht werden: Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind gem. Artikel 2, Absatz 2, jedoch nicht zuständig für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen folgender Staaten eingereicht werden: Bangladesch Demokratische Republik Kongo Eritrea Guinea Irak Kamerun Somalia Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Wien, am 10. Jänner 2013 L.S. (Anm.: Die Schweizerische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Schweizerische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.) ________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,. Zuletzt aktualisiert am29.12.2020 Gesetzesnummer20008302 DokumentnummerNOR40148596

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.