📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 11Anlage 11
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.08.2022
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextAnlage 11MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON LAMAS1.Ziffer eins
GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen.
2.Ziffer 2
UMZÄUNUNG
Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen können. Stacheldraht darf nicht verwendet werden.
3.Ziffer 3
STALLGEBÄUDE UND UNTERSTÄNDE
Den Tieren muss ein Stall oder ein Unterstand als Witterungsschutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren auch gleichzeitig Schutz bietet. Werden die Tiere vorübergehend auf Weiden ohne direkten Zugang zu einem Unterstand oder Stall gehalten, so muss entweder ausreichend natürlicher Schutz durch Felsvorsprünge oder Baumgruppen vorhanden sein, oder die Tiere müssen bei für die Tiere schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Zugang zu einem Unterstand oder Stall verbracht werden.
Ein Unterstand muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen. Ställe oder Unterstände müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 200,00 cm aufweisen. Der Boden muss geschlossen, rutschfest und trocken sein.
4.Ziffer 4
BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT
4.1.4 Punkt eins
Lamas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas haben.
4.2.4 Punkt 2
Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Lamas in Gehegen mit befestigtem Boden.
Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:
Gehegeart
Mindeststallfläche pro Gruppe
Mindeststallfläche pro adultem Tier
Mindestgehegefläche pro Gruppe
Mindestgehegefläche pro adultem Tier
Gehege mit ausschließlich befestigtem Boden
6,00 m2
2,00 m2
250,00 m2
40,00 m2
Sonstige Gehege
6,00 m2
2,00 m2
800,00 m2
100,00 m2
5.Ziffer 5
BETREUUNG UND ERNÄHRUNG
Wenn die Tiere keinen ständigen Zugang zu einer Weide haben, müssen sie jederzeit Raufutter zur freien Verfügung haben.
Einrichtungen zur Vorratsfütterung im Freien müssen überdacht sein.
Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.
SchlagworteStallfläche
Zuletzt aktualisiert am03.08.2022
Gesetzesnummer20003820
DokumentnummerNOR40059907
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.