Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zweck der ärztlichen Behandlung. Es soll sicherstellen, dass alle kriegsbeschädigten Angehörigen Zugang zu den besten verfügbaren Behandlungsmethoden in Europa erhalten.
Was es regelt
- Den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern.
- Den Austausch von Behandlungstechniken.
- Den Austausch von ärztlichem Personal.
- Die Zugänglichkeit aller in Europa verfügbaren Behandlungsmethoden für Kriegsbeschädigte.
Wen es betrifft
- Kriegsbeschädigte Angehörige von Mitgliedsländern des Europarates.
- Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 1. Jänner 1958 in Kraft.
- Es wurde am 13. Dezember 1955 unterzeichnet.
- Zu den Vertragsparteien gehören unter anderem Belgien, Dänemark, Deutschland/BRD, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.
- Die Hauptziele sind die Förderung des sozialen Fortschritts und die Sicherstellung der sozialen und ärztlichen Gleichbehandlung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 62/1958Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.01.1958
Unterzeichnungsdatum13.12.1955
Index69/06 Kriegsopfer
Langtitel(Übersetzung.)
ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON KRIEGSBESCHÄDIGTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES EUROPARATES ZUM ZWECKE DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG.
StF: BGBl. Nr. 62/1958
ÄnderungBGBl. Nr. 261/1958 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 143/1959 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 14/1960 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 366/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 42/1971 (K – Geltungsbereich)
SprachenEnglisch, Französisch
Vertragsparteien*Belgien 143/1959 *Dänemark 62/1958 *Deutschland/BRD 62/1958 *Frankreich 62/1958 *Griechenland 143/1959 *Irland 62/1958 *Italien 62/1958 *Luxemburg 261/1958 *Malta 366/1967 *Niederlande 261/1958 *Norwegen 62/1958 *Schweden 62/1958 *Türkei 14/1960 *Vereinigtes Königreich 62/1958 *Zypern 42/1971*Belgien 143 aus 1959, *Dänemark 62 aus 1958, *Deutschland/BRD 62 aus 1958, *Frankreich 62 aus 1958, *Griechenland 143 aus 1959, *Irland 62 aus 1958, *Italien 62 aus 1958, *Luxemburg 261 aus 1958, *Malta 366 aus 1967, *Niederlande 261 aus 1958, *Norwegen 62 aus 1958, *Schweden 62 aus 1958, *Türkei 14 aus 1960, *Vereinigtes Königreich 62 aus 1958, *Zypern 42/1971
RatifikationstextDas Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1958 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende Staaten sind bis 1. Jänner 1958 Vertragspartner des Abkommens geworden:
Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Präambel/PromulgationsklauselDie Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,
In der Erwägung, daß die Verbesserung der Behandlungsmethoden eine wichtige Seite des sozialen Fortschritts ist, dessen Förderung unter den Mitgliedsländern nach der Präambel und nach Artikel 1 der Satzung des Europarates zu den Hauptzielen des Rates gehört,
Unter Hinweis auf den Grundsatz der sozialen und ärztlichen Gleichbehandlung der Angehörigen der Mitgliedsländer, der bereits für die Unterzeichnung der Vorläufigen Abkommen über Soziale Sicherheit und des Europäischen Fürsorgeabkommens maßgeblich war,
In dem Wunsche, allen kriegsbeschädigten Angehörigen von Mitgliedsländern des Rates alle in Europa in irgendwelchen Mitgliedsländern verfügbaren Behandlungsmethoden zugänglich zu machen und zu diesem Zweck unter den europäischen Nationen ein System für den Austausch nicht nur von Beschädigten, sondern auch von Behandlungstechniken und ärztlichem Personal einzurichten.
In der Erwägung, daß ein solcher Austausch wesentlich zur Festigung des Solidaritätsgefühls und des Gemeinschaftsbewußtseins unter den Völkern Europas beitragen würde,
sind wie folgt übereingekommen:
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Zuletzt aktualisiert am17.10.2024
Gesetzesnummer10008172
DokumentnummerNOR11008322
alte DokumentnummerN6195810665W
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.