← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zweck der ärztlichen Behandlung. Es soll sicherstellen, dass alle kriegsbeschädigten Angehörigen Zugang zu den besten verfügbaren Behandlungsmethoden in Europa erhalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung KundmachungsorganBGBl. Nr. 62/1958Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.01.1958 Unterzeichnungsdatum13.12.1955 Index69/06 Kriegsopfer Langtitel(Übersetzung.) ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON KRIEGSBESCHÄDIGTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES EUROPARATES ZUM ZWECKE DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG. StF: BGBl. Nr. 62/1958 ÄnderungBGBl. Nr. 261/1958 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 143/1959 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 14/1960 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 366/1967 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 42/1971 (K – Geltungsbereich) SprachenEnglisch, Französisch Vertragsparteien*Belgien 143/1959 *Dänemark 62/1958 *Deutschland/BRD 62/1958 *Frankreich 62/1958 *Griechenland 143/1959 *Irland 62/1958 *Italien 62/1958 *Luxemburg 261/1958 *Malta 366/1967 *Niederlande 261/1958 *Norwegen 62/1958 *Schweden 62/1958 *Türkei 14/1960 *Vereinigtes Königreich 62/1958 *Zypern 42/1971*Belgien 143 aus 1959, *Dänemark 62 aus 1958, *Deutschland/BRD 62 aus 1958, *Frankreich 62 aus 1958, *Griechenland 143 aus 1959, *Irland 62 aus 1958, *Italien 62 aus 1958, *Luxemburg 261 aus 1958, *Malta 366 aus 1967, *Niederlande 261 aus 1958, *Norwegen 62 aus 1958, *Schweden 62 aus 1958, *Türkei 14 aus 1960, *Vereinigtes Königreich 62 aus 1958, *Zypern 42/1971 RatifikationstextDas Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1958 für Österreich in Kraft getreten. Folgende Staaten sind bis 1. Jänner 1958 Vertragspartner des Abkommens geworden: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. Präambel/PromulgationsklauselDie Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates, In der Erwägung, daß die Verbesserung der Behandlungsmethoden eine wichtige Seite des sozialen Fortschritts ist, dessen Förderung unter den Mitgliedsländern nach der Präambel und nach Artikel 1 der Satzung des Europarates zu den Hauptzielen des Rates gehört, Unter Hinweis auf den Grundsatz der sozialen und ärztlichen Gleichbehandlung der Angehörigen der Mitgliedsländer, der bereits für die Unterzeichnung der Vorläufigen Abkommen über Soziale Sicherheit und des Europäischen Fürsorgeabkommens maßgeblich war, In dem Wunsche, allen kriegsbeschädigten Angehörigen von Mitgliedsländern des Rates alle in Europa in irgendwelchen Mitgliedsländern verfügbaren Behandlungsmethoden zugänglich zu machen und zu diesem Zweck unter den europäischen Nationen ein System für den Austausch nicht nur von Beschädigten, sondern auch von Behandlungstechniken und ärztlichem Personal einzurichten. In der Erwägung, daß ein solcher Austausch wesentlich zur Festigung des Solidaritätsgefühls und des Gemeinschaftsbewußtseins unter den Völkern Europas beitragen würde, sind wie folgt übereingekommen: Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am17.10.2024 Gesetzesnummer10008172 DokumentnummerNOR11008322 alte DokumentnummerN6195810665W

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.