Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für Finanzierungskredite im Rahmen eines Abkommens über finanzielle Kooperation mit Bosnien-Herzegowina, insbesondere die Kreditkonditionen und die Eignung der zu finanzierenden Projekte.
Was es regelt
- Die Festlegung der Kreditkonditionen in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen.
- Die Bewertung der Eignung von Projekten für die Finanzierung.
- Die möglichen Änderungen der Kreditkonditionen aufgrund externer Faktoren.
- Spezifische Konditionen für "pre-mixed credits" und "mixed credits" zum Stand 15. Januar 2008.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina).
- Projekte in den Bereichen Gesundheit, Infrastruktur, Wasser und Ausbildung sowie andere geeignete Projekte.
Eckpunkte
- Der Vergünstigungsgrad muss mindestens 35% betragen.
- "Pre-mixed credits" können eine Laufzeit von 15 Jahren (3,5 Jahre tilgungsfrei, 1% Zins p.a.) oder 12 Jahren (3 Jahre tilgungsfrei, 0% Zins p.a.) haben.
- "Mixed credits" beinhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 13% des Projektwertes bis zu 1,3 Mio. EUR.
- Kreditkonditionen können sich aufgrund jährlicher Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors, OECD Länderrisikoklassifizierung und nationalen österreichischen Risikoüberlegungen ändern.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 27/2007 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 176/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum30.10.2008
Außerkrafttretensdatum15.12.2010
TextArtikel 3Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit den sich aus dem “Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite” unter Schirmherrschaft der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen festgelegt. Der Vergünstigungsgrad wird in Folge dessen mindestens 35% betragen, unabhängig davon, ob der gebundene Hilfskredit in Form eines “pre-mixed credit” oder in Form eines “mixed credit” erfolgt
Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der “Helsinki”-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen Leitlinien und der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet. Projekte in den Bereichen Gesundheit, Infrastruktur, Wasser und Ausbildung und andere können geeignet sein.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD unterliegen; weitere Veränderungen können sich aus der OECD Länderrisikoklassifizierung und aus nationalen österreichischen Risikoüberlegungen ergeben. Die österreichischen Kreditkonditionen, entweder in Form eines “pre-mixed credit” oder eines “mixed credit”, für einen bestimmten Hilfskredit sind die am Tage der Zusage gültigen.
Zum Stand 15. Januar 2008 erstrecken sich “pre-mixed credits” über eine Laufzeit von 15 Jahren, hievon 3,5 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), der Zinssatz beträgt 1% p.a. und die indikative Garantieprämie beträgt 3,008% p.a. Alternativ können “pre-mixed credits” mit einer Laufzeit von 12 Jahren, hievon 3 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), einem Zinssatz von 0% p.a. und einer indikativen Garantieprämie von 2,851% p.a. realisiert werden.
Zusätzlich kann im Einzelfall ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zur teilweisen Kompensation der Garantieprämie zugeteilt werden”.
Zum Stand 15. Januar 2008 beinhalten “mixed credits” einen nicht rückzahlbaren Zuschuss (Grant) von 13% des refinanzierten Projektwertes bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1,3 Mio., kombiniert mit einem Hilfskredit über eine Laufzeit von 15 Jahren, hievon 1,5 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), der Zinssatz beträgt 2,05% p.a. und die indikative Garantieprämie beträgt 3,521% p.a.
Alternativ kann der, mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss (Grant) im oben genannten Ausmaß kombinierte, Hilfskreditteil eines “mixed credit” eine Laufzeit von 10 Jahren, einen Zinssatz von 0% p.a. und eine indikative Garantieprämie von 3,281% p.a. aufweisen.
Zusätzlich kann im Einzelfall ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zur teilweisen Kompensation der Garantieprämie zugeteilt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.