Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz. Es legt fest, wie neue EU-Mitgliedstaaten diesem Abkommen beitreten können.
Was es regelt
- Den Beitritt neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu diesem Abkommen.
- Die Bestätigung des verbindlichen Wortlauts des Abkommens in der Sprache des beitretenden Mitgliedstaats.
- Das Inkrafttreten des Abkommens für neue beitretende Mitgliedstaaten.
- Die Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 für neue Mitgliedstaaten, falls das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
- Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union wird.
Eckpunkte
- Jeder neue EU-Mitgliedstaat kann durch schriftliche Notifizierung Vertragspartei dieses Abkommens werden.
- Der Wortlaut des Abkommens in der Sprache des beitretenden Staates wird als verbindlich bestätigt.
- Für einen neuen Mitgliedstaat tritt das Abkommen neunzig Tage nach Eingang der Notifizierung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens, falls dieses noch nicht in Kraft ist.
- Falls das Abkommen bei Notifizierung der Beitrittsurkunden noch nicht in Kraft ist, gilt für die neuen Mitgliedstaaten Artikel 44 Absatz 3.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 47Artikel 47
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 47Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union(1) Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union wird, kann durch schriftliche Notifizierung an die Vertragsparteien Vertragspartei dieses Abkommens werden.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut des Abkommens in der Sprache des beitretenden neuen Mitgliedstaats wird auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt. Er gilt als verbindlicher Wortlaut im Sinne des Artikels 48.
(3) Dieses Abkommen tritt für jeden neuen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der ihm beitritt, neunzig Tage nach Eingang der Notifizierung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft, falls dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von neunzig Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.
(4) Ist dieses Abkommen bei Notifizierung der Beitrittsurkunden der beitretenden neuen Mitgliedstaaten noch nicht in Kraft getreten, so gilt für die neuen Mitgliedstaaten Artikel 44 Absatz 3.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201390
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.