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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berechnung und Meldung von Risiken aus Derivaten für Kapitalanlagefonds, insbesondere im Hinblick auf das Marktrisiko. Sie legt fest, wie der Risikobetrag für das Marktrisiko ermittelt werden muss.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 238/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum10.08.2005 Außerkrafttretensdatum23.05.2008 BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12, Text3. Abschnitt: Value-at-Risk (VaR)-Approach Allgemeiner Teil § 4. (1) Der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds ist standardmäßig auf Basis eines zugehörigen Vergleichsvermögens zu ermitteln (relativer VaR), falls ein derartiges Vergleichsvermögen in den Fondsbestimmungen sowie im vollständigen und vereinfachten Prospekt des jeweiligen Kapitalanlagefonds angegeben ist. In diesem Fall darf der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds maximal das Zweifache des Risikobetrags des zugehörigen Vergleichsvermögens betragen.Paragraph 4, (1) Der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds ist standardmäßig auf Basis eines zugehörigen Vergleichsvermögens zu ermitteln (relativer VaR), falls ein derartiges Vergleichsvermögen in den Fondsbestimmungen sowie im vollständigen und vereinfachten Prospekt des jeweiligen Kapitalanlagefonds angegeben ist. In diesem Fall darf der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds maximal das Zweifache des Risikobetrags des zugehörigen Vergleichsvermögens betragen. (2)Absatz 2,Das zugehörige Vergleichsvermögen ist ein dem aktuellen Marktwert des Kapitalanlagefonds entsprechendes derivatefreies Vermögen. Es muss in seiner Zusammensetzung sowohl den Fondsbestimmungen als auch den Angaben des vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospektes zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Kapitalanlagefonds entsprechen. (3)Absatz 3,Ist für einen Kapitalanlagefonds ein derivatefreier Vergleichsmaßstab bereits vordefiniert (Benchmark), so darf in begründeten Fällen dieser Vergleichsmaßstab (Benchmark) als Vergleichsvermögen zur Berechnung des zugehörigen Risikobetrags herangezogen werden. (4)Absatz 4,Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens und die Änderungen dieser Zusammensetzung sind von der Kapitalanlagegesellschaft schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren. (5)Absatz 5,Ist die Ermittlung des Risikobetrags für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds auf Basis eines zugehörigen Vergleichsvermögens begründet nicht möglich oder durchführbar, kann die Kapitalanlagegesellschaft den Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds anhand eines absoluten Wertes (absoluter VaR) ermitteln. Der absolute maximale VaR-Wert sowie dessen Ermittlung sind sowohl in den Fondsbestimmungen als auch im vollständigen und vereinfachten Prospekt anzugeben. (6)Absatz 6,Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Ermittlung des absoluten VaR Richtlinien erstellen und jede Änderung in der Ermittlung schriftlich und objektiv nachvollziehbar dokumentieren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.