Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berechnung und Meldung von Risiken aus Derivaten für Kapitalanlagefonds, insbesondere im Hinblick auf das Marktrisiko. Sie legt fest, wie der Risikobetrag für das Marktrisiko ermittelt werden muss.
Was es regelt
- Die Ermittlung des zuordenbaren Risikobetrags für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds.
- Die Verwendung eines Vergleichsvermögens (relativer VaR) oder eines absoluten Wertes (absoluter VaR) für diese Risikoberechnung.
- Die Anforderungen an die Zusammensetzung und Dokumentation des Vergleichsvermögens.
- Die Bedingungen, unter denen ein vordefinierter Vergleichsmaßstab (Benchmark) genutzt werden darf.
Wen es betrifft
- Kapitalanlagefonds.
- Kapitalanlagegesellschaften.
Eckpunkte
- Der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds darf maximal das Zweifache des Risikobetrags des zugehörigen Vergleichsvermögens betragen.
- Das Vergleichsvermögen muss derivatefrei sein und den Fondsbestimmungen sowie Prospektangaben entsprechen.
- Die Zusammensetzung und Änderungen des Vergleichsvermögens müssen schriftlich und objektiv nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Wenn die Ermittlung mittels Vergleichsvermögen nicht möglich ist, kann ein absoluter VaR-Wert verwendet werden, der in den Fondsbestimmungen und im Prospekt anzugeben ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 238/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum10.08.2005
Außerkrafttretensdatum23.05.2008
BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Text3. Abschnitt: Value-at-Risk (VaR)-Approach
Allgemeiner Teil
§ 4. (1) Der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds ist standardmäßig auf Basis eines zugehörigen Vergleichsvermögens zu ermitteln (relativer VaR), falls ein derartiges Vergleichsvermögen in den Fondsbestimmungen sowie im vollständigen und vereinfachten Prospekt des jeweiligen Kapitalanlagefonds angegeben ist. In diesem Fall darf der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds maximal das Zweifache des Risikobetrags des zugehörigen Vergleichsvermögens betragen.Paragraph 4, (1) Der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds ist standardmäßig auf Basis eines zugehörigen Vergleichsvermögens zu ermitteln (relativer VaR), falls ein derartiges Vergleichsvermögen in den Fondsbestimmungen sowie im vollständigen und vereinfachten Prospekt des jeweiligen Kapitalanlagefonds angegeben ist. In diesem Fall darf der zuordenbare Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds maximal das Zweifache des Risikobetrags des zugehörigen Vergleichsvermögens betragen.
(2)Absatz 2,Das zugehörige Vergleichsvermögen ist ein dem aktuellen Marktwert des Kapitalanlagefonds entsprechendes derivatefreies Vermögen. Es muss in seiner Zusammensetzung sowohl den Fondsbestimmungen als auch den Angaben des vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospektes zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Kapitalanlagefonds entsprechen.
(3)Absatz 3,Ist für einen Kapitalanlagefonds ein derivatefreier Vergleichsmaßstab bereits vordefiniert (Benchmark), so darf in begründeten Fällen dieser Vergleichsmaßstab (Benchmark) als Vergleichsvermögen zur Berechnung des zugehörigen Risikobetrags herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens und die Änderungen dieser Zusammensetzung sind von der Kapitalanlagegesellschaft schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren.
(5)Absatz 5,Ist die Ermittlung des Risikobetrags für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds auf Basis eines zugehörigen Vergleichsvermögens begründet nicht möglich oder durchführbar, kann die Kapitalanlagegesellschaft den Risikobetrag für das Marktrisiko eines Kapitalanlagefonds anhand eines absoluten Wertes (absoluter VaR) ermitteln. Der absolute maximale VaR-Wert sowie dessen Ermittlung sind sowohl in den Fondsbestimmungen als auch im vollständigen und vereinfachten Prospekt anzugeben.
(6)Absatz 6,Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Ermittlung des absoluten VaR Richtlinien erstellen und jede Änderung in der Ermittlung schriftlich und objektiv nachvollziehbar dokumentieren.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.