Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt, wie Gläubiger Ansprüche auf Vorteile aus deutschen Auslandsschulden geltend machen können und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. Es legt fest, wie Gläubiger die Regelungsangebote annehmen müssen.
Was es regelt
- Die Annahme von Regelungsangeboten für verbriefte Schulden.
- Die Zustimmung zu Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für sonstige Schulden.
- Die Fristen für die Annahme von Regelungsangeboten bei bestimmten Schuldverschreibungen.
- Die Bedingungen, unter denen ein Schuldner den Regelungsverfahren unterliegt.
Wen es betrifft
- Gläubiger von deutschen Auslandsschulden.
- Schuldner, die Regelungsvorschläge gemacht oder Beitrittserklärungen abgegeben haben.
Eckpunkte
- Nur Gläubiger, die ein Regelungsangebot annehmen oder den Bedingungen zustimmen, haben Anspruch auf Vorteile.
- Bei verbrieften Schulden erfolgt die Annahme durch Einreichung alter Schuldverschreibungen zum Umtausch oder zur Anbringung eines Aufdrucks.
- Inhaber bestimmter Schuldverschreibungen haben eine Mindestfrist von fünf Jahren zur Annahme eines Angebots, die bei triftigen Gründen verlängert werden kann.
- Bei sonstigen Schulden gilt die Zustimmung als gegeben, wenn der Gläubiger sein Einverständnis klar zum Ausdruck bringt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 15Artikel 15
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 15Annahme durch die Gläubiger1.Ziffer eins Anspruch auf Vorteile aus irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens und seiner Anlagen einschließlich der darin vorgesehenen Zahlungen haben allein solche Gläubiger, die bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, das Angebot annehmen oder die bei sonstigen Schulden mit der Festsetzung von Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den in Betracht kommenden Bestimmungen einverstanden sind.
2. a)Ziffer 2, Litera a
Bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, erfolgt die Annahme des Regelungsangebots im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels durch Einreichung der alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine
i)Litera i
zum Umtausch, wenn neue Schuldverschreibungen oder Zinsscheine ausgegeben werden, oder
ii)Sub-Litera, i, i
zur Anbringung eines Aufdrucks, wenn die Regelungsbedingungen den alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen aufgedruckt werden sollen.
b)Litera b
Der Inhaber einer Schuldverschreibung, die unter Anlage II dieses Abkommens fällt und für die ein Regelungsangebot gemacht worden ist, kann sich binnen einer Mindestfrist von fünf Jahren nach dem Tage der Abgabe des Angebots für dessen Annahme entscheiden. Bei Vorliegen triftiger Gründe hat der Schuldner die Frist zu verlängern.Der Inhaber einer Schuldverschreibung, die unter Anlage römisch zwei dieses Abkommens fällt und für die ein Regelungsangebot gemacht worden ist, kann sich binnen einer Mindestfrist von fünf Jahren nach dem Tage der Abgabe des Angebots für dessen Annahme entscheiden. Bei Vorliegen triftiger Gründe hat der Schuldner die Frist zu verlängern.
3.Ziffer 3 Bei Schulden, die nicht unter Absatz 2a) dieses Artikels fallen, wird, sofern nicht in einer Anlage zu diesem Abkommen eine bestimmte Form vorgesehen ist, das Einverständnis des Gläubigers mit der Festsetzung von Zahlungs- und sonstigen Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels als gegeben angesehen, wenn der Gläubiger in irgendeiner Weise sein Einverständnis klar zum Ausdruck bringt.
4.Ziffer 4 Ein Schuldner ist den Verfahren, wie sie in diesem Abkommen und seinen einschlägigen Anlagen für die Regelung von Schulden vorgesehen sind, nur dann unterworfen, wenn er bezüglich seiner Schuld gemäß den Bestimmungen der für sie einschlägigen Anlage dieses Abkommens einen Regelungsvorschlag gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben hat. Jedoch läßt dieser Absatz die Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens unberührt.
5.Ziffer 5 Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, in Ausführung des Artikels 2 dieses Abkommens den Vorschriften der vorstehenden Absätze Rechnung zu tragen.
SchlagworteZahlungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am23.10.2025
Gesetzesnummer10003894
DokumentnummerNOR40055286
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.