Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflicht von Grundstückseigentümern und Berechtigten, das Betreten ihrer Liegenschaften und die Durchführung bestimmter Maßnahmen zu dulden, und legt fest, wann und wie Entschädigungen für dadurch entstandene Vermögensschäden zu leisten sind.
Was es regelt
- Die Duldungspflicht für das Betreten von Liegenschaften und Anlagen.
- Die Duldungspflicht für die Durchführung von Maßnahmen gemäß § 73.
- Die Entscheidung über Duldungspflichten und Entschädigungen im Streitfall durch die zuständige Behörde.
- Die Entschädigung für Vermögensschäden, die durch die Durchführung von Maßnahmen entstehen.
Wen es betrifft
- Liegenschaftseigentümer.
- Personen, die dinglich oder obligatorisch an Liegenschaften berechtigt sind.
Eckpunkte
- Die zur Duldung Verpflichteten müssen vorher verständigt werden.
- Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 73 Abs. 7 über die Duldungspflicht mit Bescheid.
- Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und Berechtigten.
- Ein angemessener Vermögensschaden, der durch die Maßnahmen entsteht, ist zu entschädigen, es sei denn, die Person kann selbst als Verpflichteter herangezogen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 73aParagraph 73 a
Inkrafttretensdatum01.01.2014
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextDuldungspflichten und Entschädigungen§ 73a.Paragraph 73 a,
(1)Absatz eins,Die Liegenschaftseigentümer und die an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der gemäß § 73 erforderlichen Maßnahmen durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.Die Liegenschaftseigentümer und die an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der gemäß Paragraph 73, erforderlichen Maßnahmen durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.
(2)Absatz 2,Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 73 Abs. 7 über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten.Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz 7, über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten.
(3)Absatz 3,Soweit durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten dem zur Duldung Verpflichteten ein Vermögensschaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 73 Abs. 7 mit Bescheid.Soweit durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 73, durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten dem zur Duldung Verpflichteten ein Vermögensschaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die zuständige Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz 7, mit Bescheid.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40151762
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.