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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen den Vertragsparteien und legt Ausnahmen vom Quellensteuer-/Steuerrückbehaltverfahren fest. Es trat am 01.01.2005 in Kraft und wurde am 31.12.2016 außer Kraft gesetzt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 141/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2017, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2016 Index39/03 Doppelbesteuerung BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet. TextArtikel 3 Ausnahmen vom Quellensteuer-/Steuerrückbehaltverfahren (1)Absatz eins,Erhebt eine Vertragspartei eine Quellensteuer/Steuerrückbehalte nach Artikel 1, so sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird: a)Litera a ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 5 ermöglicht, die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer; (b)Absatz b, ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer/kein Steuerrückbehalt einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt. (2)Absatz 2,Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus: a)Litera a Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers; b)Litera b Name und Anschrift der Zahlstelle; c)Litera c Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers. Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt. (3)Absatz 3,Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a angewendet, übermittelt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben gemäß Artikel 2 der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zinszahlungen. SchlagworteQuellensteuerverfahren, Steuernummer, Geburtsort Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004254 DokumentnummerNOR40068695

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.