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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Antragstellung für Förderungen aus dem NPO-Fonds und legt fest, welche Informationen ein solcher Antrag enthalten muss.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 260/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum04.07.2022 Außerkrafttretensdatum31.12.2023 Abkürzung5. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextAntragstellung§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten: 1.Ziffer eins Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat; 2.Ziffer 2 Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt;Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegt; 3.Ziffer 3 Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation; 4.Ziffer 4 Angaben zum Einnahmenausfall gemäß § 8 Abs. 3;Angaben zum Einnahmenausfall gemäß Paragraph 8, Absatz 3,; 5.Ziffer 5 Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Jänner bis März 2022 bzw. zu Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 5, für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2021;Angaben zu den förderbaren Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Jänner bis März 2022 bzw. zu Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5,, für den Struktursicherungsbeitrag nach Paragraph 7, Absatz 3, die Einnahmen des Jahres 2021; 6.Ziffer 6 eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17, sofern diese nach § 17 Abs. 2 erforderlich ist.eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des Paragraph 17,, sofern diese nach Paragraph 17, Absatz 2, erforderlich ist. (2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 31. Oktober 2022 zu beantragen. Hat die förderwerbende Organisation einen Antrag auf einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gestellt, ist eine Antragstellung gemäß den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung erst nach dessen Erledigung zulässig. Ist ein solcher Antrag nicht bis zum 30. September 2022 erledigt, kann ein Antrag nach der gegenständlichen Verordnung auf Basis der von der förderwerbenden Organisation beantragten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds für das Jahr 2021 gestellt werden. Eine Gewährung der Förderung für das 1. Quartal 2022 ist erst nach Erledigung der Förderungen für das Jahr 2021 zulässig. Zuletzt aktualisiert am01.07.2022 Gesetzesnummer20011952 DokumentnummerNOR40245264

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.