Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verwertung von Altstoffen und die getrennte Sammlung von Abfällen, um die Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu erreichen. Es ermöglicht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, entsprechende Anordnungen zu treffen.
Was es regelt
- Die Herstellung von Waren mit einem bestimmten Altstoffanteil.
- Die Verwertung von Altstoffen entsprechend dem Stand der Technik und abfallwirtschaftlichen Erfordernissen.
- Die getrennte Sammlung von bestimmten Abfällen, die verwertet werden können.
- Die jährliche Überprüfung und Anpassung von Anordnungen zur Altstoffverwertung.
Wen es betrifft
- Hersteller von Waren.
- Einrichtungen, die im § 5 Abs. 1 genannt sind (da diese angehört werden).
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann anordnen, dass Waren nur hergestellt werden dürfen, wenn ein entsprechender Altstoffanteil verarbeitet wird.
- Solche Anordnungen dürfen keine erhebliche Benachteiligung im Wettbewerb verursachen und sind jährlich zu überprüfen.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie muss anordnen, dass bestimmte verwertbare Abfälle getrennt gesammelt werden, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist.
- Alle Anordnungen müssen zur Erreichung der Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans erforderlich sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAltstoffverwertung§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im § 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß Waren nur hergestellt werden dürfen, wenn zu ihrer Herstellung ein dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) sowie den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen einer Verwertung von Altstoffen entsprechender Altstoffanteil verarbeitet wird. Eine solche Anordnung darf nur erlassen werden, wenn damit keine erhebliche Benachteiligung in der Wettbewerbsstellung zu gleichartigen Waren verursacht wird. Derartige Anordnungen sind jährlich zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß Waren nur hergestellt werden dürfen, wenn zu ihrer Herstellung ein dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) sowie den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen einer Verwertung von Altstoffen entsprechender Altstoffanteil verarbeitet wird. Eine solche Anordnung darf nur erlassen werden, wenn damit keine erhebliche Benachteiligung in der Wettbewerbsstellung zu gleichartigen Waren verursacht wird. Derartige Anordnungen sind jährlich zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im § 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen anzuordnen, daß bestimmte Abfälle, die nach den jeweiligen technischen Gegebenheiten auf eine unschädliche Weise verwertet werden können, getrennt zu sammeln sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig (§ 1 Abs. 2 Z 2) ist.Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Einrichtungen anzuordnen, daß bestimmte Abfälle, die nach den jeweiligen technischen Gegebenheiten auf eine unschädliche Weise verwertet werden können, getrennt zu sammeln sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) ist.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135162
alte DokumentnummerN8199012114J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.