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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verwertung von Altstoffen und die getrennte Sammlung von Abfällen, um die Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu erreichen. Es ermöglicht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, entsprechende Anordnungen zu treffen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10 Inkrafttretensdatum01.07.1990 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAltstoffverwertung§ 10.Paragraph 10, (1)Absatz eins,Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im § 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß Waren nur hergestellt werden dürfen, wenn zu ihrer Herstellung ein dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) sowie den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen einer Verwertung von Altstoffen entsprechender Altstoffanteil verarbeitet wird. Eine solche Anordnung darf nur erlassen werden, wenn damit keine erhebliche Benachteiligung in der Wettbewerbsstellung zu gleichartigen Waren verursacht wird. Derartige Anordnungen sind jährlich zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß Waren nur hergestellt werden dürfen, wenn zu ihrer Herstellung ein dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) sowie den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen einer Verwertung von Altstoffen entsprechender Altstoffanteil verarbeitet wird. Eine solche Anordnung darf nur erlassen werden, wenn damit keine erhebliche Benachteiligung in der Wettbewerbsstellung zu gleichartigen Waren verursacht wird. Derartige Anordnungen sind jährlich zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (2)Absatz 2,Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im § 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen anzuordnen, daß bestimmte Abfälle, die nach den jeweiligen technischen Gegebenheiten auf eine unschädliche Weise verwertet werden können, getrennt zu sammeln sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig (§ 1 Abs. 2 Z 2) ist.Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Einrichtungen anzuordnen, daß bestimmte Abfälle, die nach den jeweiligen technischen Gegebenheiten auf eine unschädliche Weise verwertet werden können, getrennt zu sammeln sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) ist. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135162 alte DokumentnummerN8199012114J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.