Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung eines Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen. Es legt fest, wie solche Konflikte, die nicht durch Verhandlungen gelöst werden können, einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Investitionsabkommens.
- Das Verfahren zur Bildung eines Schiedsgerichts für solche Streitigkeiten.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts.
- Die Entscheidungsfindung und die Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien).
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Streitigkeit nicht innerhalb von sechs (06) Monaten beigelegt werden kann, kann sie einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese wählen einen Vorsitzenden aus einem Drittstaat.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für beide Parteien bindend.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006, TypVertrag - Algerien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11 Inkrafttretensdatum01.01.2006 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextARTIKEL 11Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien