Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Erzeuger von gefährlichen Abfällen, insbesondere Altölen und anderen gefährlichen Stoffen, die wiederkehrend anfallen. Es legt fest, wer wann und wie diese Meldungen an die zuständige Behörde zu erstatten hat.
Was es regelt
- Die Meldung von Altölen und anderen gefährlichen Abfällen, die in bestimmten Mengen und Frequenzen anfallen.
- Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Personengruppen und Abfallarten.
- Die Art und Weise der Meldung, einschließlich der erforderlichen Angaben und Fristen.
- Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns und die Zuteilung einer Identifikationsnummer.
Wen es betrifft
- Abfallerzeuger, bei denen Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen.
- Ausgenommen sind private Haushalte und nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter bestimmten Bedingungen.
Eckpunkte
- Meldepflicht besteht, wenn Altöle (mindestens 200 Liter/Jahr) oder sonstige gefährliche Abfälle (mindestens einmal jährlich) anfallen.
- Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
- Änderungen der Firmendaten oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb eines Monats zu melden.
- Bei elektronischer Datenübermittlung an ein Register sind Änderungen innerhalb von 14 Tagen zu melden, die Einstellung der Tätigkeit innerhalb eines Monats.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMeldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
1.Ziffer eins
private Haushalte,
2.Ziffer 2
nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 125 BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallendennicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Paragraph 125, BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
a)Litera a
gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 übergeben werden, undgefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, übergeben werden, und
b)Litera b
Problemstoffe.
(3)Absatz 3,Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von einem Monat zu melden.
(4)Absatz 4,Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine zentral verwaltete Identifikationsnummer zuzuteilen.Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Absatz eins, erstattet, eine zentral verwaltete Identifikationsnummer zuzuteilen.
(5)Absatz 5,Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 übermittelt hat oder übermittelt. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.Absatz eins, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, übermittelt hat oder übermittelt. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.
SchlagworteAbfallbehandler
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032831
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.