Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt Ausnahmen von der Quellensteuer auf Zinserträge zwischen den Vertragsparteien, um sicherzustellen, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird.
Was es regelt
- Verfahren zur Vermeidung von Quellensteuer/Steuerrückbehalt auf Zinserträge.
- Möglichkeit für den wirtschaftlichen Eigentümer, seine Zahlstelle zur Meldung von Zinszahlungen zu ermächtigen.
- Ausstellung von Bescheinigungen durch die zuständige Behörde zur Befreiung von der Quellensteuer.
- Automatische Übermittlung von Informationen über Zinszahlungen zwischen den zuständigen Behörden.
Wen es betrifft
- Wirtschaftliche Eigentümer von Zinserträgen.
- Zahlstellen, die Zinszahlungen leisten.
Eckpunkte
- Es gibt zwei Verfahren, um die Einbehaltung der Quellensteuer zu vermeiden: entweder durch Ermächtigung der Zahlstelle zur Meldung oder durch Vorlage einer Bescheinigung.
- Die Bescheinigung muss Name, Anschrift, Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer (oder Geburtsdatum und -ort), Name und Anschrift der Zahlstelle sowie Kontonummer (oder Wertpapierkennzeichen) des wirtschaftlichen Eigentümers enthalten.
- Diese Bescheinigung ist für höchstens drei Jahre gültig und wird auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
- Informationen über Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach Ende des Steuerjahrs.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2018,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2016
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 3 Ausnahmen vom Quellensteuer-/Steuerrückbehaltverfahren
(1)Absatz eins,Erhebt eine Vertragspartei eine Quellensteuer/Steuerrückbehalte nach Artikel 1, so sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:
a)Litera a
ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 5 ermöglicht, die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer;
(b)Absatz b,
ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer/kein Steuerrückbehalt einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
a)Litera a
Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
b)Litera b
Name und Anschrift der Zahlstelle;
c)Litera c
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
(3)Absatz 3,Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a angewendet, übermittelt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben gemäß Artikel 2 der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zinszahlungen.
SchlagworteQuellensteuerverfahren, Steuernummer, Geburtsort
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004297
DokumentnummerNOR40069099
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.