📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum01.07.2021
Außerkrafttretensdatum31.10.2021
Abkürzung2. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextZusammenkünfte im Spitzensport§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt § 7 Abs. 4 und 5. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu § 1 Abs. 5 insbesondere zu enthalten:Bei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 Sport ausüben, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Paragraph 7, Absatz 4 und 5, Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 5, insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.Ziffer 2
Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.Ziffer 3
Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
4.Ziffer 4
Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.Ziffer 5
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.Ziffer 6
Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
(2)Absatz 2,Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem § 9, für die Sportler § 7 sinngemäß.Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem Paragraph 9,, für die Sportler Paragraph 7, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am12.10.2021
Gesetzesnummer20011576
DokumentnummerNOR40235462
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.