Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten, die zwischen einem Staat und einem Investor aus einem anderen Staat im Zusammenhang mit Investitionen entstehen. Es legt Verfahren fest, wie solche Konflikte gelöst werden können, wenn eine freundschaftliche Einigung nicht möglich ist.
Was es regelt
- Die freundschaftliche Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
- Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, wenn eine freundschaftliche Lösung nicht erreicht wird.
- Die Unterwerfung von Streitigkeiten unter ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren.
- Die Endgültigkeit und Vollstreckung von Schiedssprüchen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten) und Investoren der anderen Vertragspartei.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst innerhalb von drei Monaten freundschaftlich beigelegt werden.
- Wenn keine Einigung erzielt wird, kann die Streitigkeit einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten oder einem Schiedsverfahren nach den UNCITRAL-Schiedsregeln unterworfen werden.
- Jede Vertragspartei stimmt unwiderruflich im Voraus zu, solche Streitigkeiten diesen Verfahren zu unterbreiten.
- Schiedssprüche sind endgültig und bindend und werden gemäß dem innerstaatlichen Recht vollstreckt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 148/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 298 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.07.2002
Außerkrafttretensdatum30.06.2013
TextArtikel 9Beilegung von Investitionsstreitigkeiten(1)Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Streitigkeiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen:
a)Litera a
einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *1) eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem genannten Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder
b)Litera b
einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem genannten Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3)Absatz 3,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.