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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen zwischen den Vertragsparteien. Es definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit dem Umgang und Schutz solcher Informationen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 78/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2015, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.07.2015 TextARTIKEL 2BEGRIFFSBESTIMMUNGENFür die Zwecke dieses Abkommens bedeutet: a) „Sicherheitsverletzung“ eine Handlung oder eine Unterlassung, die gegen dieses Abkommen oder das innerstaatliche Recht der Parteien verstößt, deren Ergebnis zu Offenlegung, Verlust, Zerstörung, Veruntreuung oder einer anderen Art von Beeinträchtigung klassifizierter Informationen führen kann; b) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Auftragnehmern bzw. Auftragnehmern, der klassifizierte Informationen enthält oder dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Erstellung von klassifizierten Informationen erfordert; c) „Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form oder Art, die des Schutzes gegen jegliche Sicherheitsverletzung bedürfen, denen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Parteien eine Sicherheitsklassifizierungsstufe zugeordnet wurden und die als solche gekennzeichnet wurden; d) „Zuständige Sicherheitsbehörde“ die nationale Sicherheitsbehörde und jede andere zuständige Stelle, die nach dem innerstaatlichen Recht der Parteien für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlich ist; e) „Auftragnehmer bzw. Auftraggeber“ eine natürliche oder juristische Person, die über die rechtliche Fähigkeit verfügt, klassifizierte Verträge abzuschließen; f) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Sicherheitsbehörde, dass eine juristische oder natürliche Person zum Umgang mit und zur Aufbewahrung von klassifizierten Informationen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht physisch und organisatorisch in der Lage ist; g) „Nationale Sicherheitsbehörde“ die staatliche Behörde einer der Parteien, die gemäß ihrem innerstaatlichen Recht für die allgemeine Umsetzung und Aufsicht über dieses Abkommens verantwortlich ist; h) „Need-to-know“ die Notwendigkeit, Zugang zu bestimmten klassifizierten Informationen im Rahmen einer vorgegebenen offiziellen Stellung und für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zu haben; i) „Herausgeber“ die Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt; j) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch die zuständige Sicherheitsbehörde, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht berechtigt ist; k) „Empfänger“ die Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen erhält; l) „Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Informationen ist, die gemäß diesem Abkommen ausgetauscht wurden, eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.