Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Datenübermittlung und -verarbeitung im Bereich der Abfallwirtschaft, um die Planung, Nachvollziehbarkeit und ordnungsgemäße Behandlung von Abfällen sicherzustellen. Es ermöglicht Behörden, relevante Informationen für Kontrollzwecke auszutauschen und zu nutzen.
Was es regelt
- Die Verarbeitung und Übermittlung von Daten aus Meldungen und Registrierungen im Abfallbereich.
- Die Auskunftspflichten zur Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans.
- Die Übermittlung von Daten zur Überprüfung von Voraussetzungen für Abfallwirtschaftskonzepte oder Abfallbeauftragte.
- Die Mitteilung von nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch Finanzbehörden.
Wen es betrifft
- Zuständige Behörden im Bereich Abfallwirtschaft und Umweltschutz.
- Abfallbesitzer und Landeshauptmänner.
- Träger der Sozialversicherung.
- Finanzbehörden und Verwaltungsstrafbehörden.
Eckpunkte
- Behörden dürfen Daten zur abfallwirtschaftlichen Planung und Kontrolle verarbeiten und übermitteln.
- Abfallbesitzer und Landeshauptmänner müssen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage Auskünfte oder Daten für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan erteilen.
- Sozialversicherungsträger müssen auf Anfrage Daten zur Überprüfung von Abfallwirtschaftskonzepten oder Abfallbeauftragten übermitteln.
- Finanzbehörden müssen nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zur Überprüfung von Ausnahmen mitteilen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87Paragraph 87
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextDatenübermittlung§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme und zur Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die Daten der nach diesem Bundesgesetz oder nach der EG-VerbringungsV erfolgten Meldungen und Registrierungen verarbeiten und den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, für Kontrollzwecke übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Träger der Sozialversicherung haben auf Anfrage der zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts oder für die Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Finanzbehörden haben die gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen gemäß den §§ 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 mitzuteilen.Die Finanzbehörden haben die gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen gemäß den Paragraphen 17, Absatz 2 und 20 Absatz 2, mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß den §§ 25 Abs. 5 Z 2 und 3 und 69 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 25, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 und 69 Absatz 5, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die abfallwirtschaftlichen Anlagenstammdaten und die Daten betreffend die Branchenzugehörigkeit eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 dürfen zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abgeglichen werden.Die abfallwirtschaftlichen Anlagenstammdaten und die Daten betreffend die Branchenzugehörigkeit eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, dürfen zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abgeglichen werden.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032898
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.