Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz definiert allgemeine Begriffe, die in einem Abkommen über Einkommen- und Vermögensteuern zwischen zwei Vertragsstaaten verwendet werden, um eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten. Es legt fest, wie bestimmte Ausdrücke im Kontext dieses Abkommens zu verstehen sind.
Für wen: Natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen, die in den Vertragsstaaten ansässig sind; Unternehmen, die in einem der Vertragsstaaten tätig sind oder internationalen Verkehr betreiben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von "Person", "Gesellschaft", "Unternehmen" und "Geschäftstätigkeit".
- Die Bedeutung von "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats".
- Die Definition von "internationalem Verkehr" für Seeschiffe und Luftfahrzeuge.
- Die Bestimmung der "zuständigen Behörde" für Bahrain und Österreich.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen, die in den Vertragsstaaten ansässig sind.
- Unternehmen, die in einem der Vertragsstaaten tätig sind oder internationalen Verkehr betreiben.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Ausdruck „Person“ umfasst natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen.
- Der Ausdruck „Gesellschaft“ bedeutet juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden.
- Der Ausdruck „internationaler Verkehr“ bezieht sich auf Beförderungen mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben werden, es sei denn, sie werden ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.
- Die „zuständige Behörde“ ist in Bahrain der Finanzminister und in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder deren bevollmächtigte Vertreter.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 14/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum01.02.2011 TextArtikel 3ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a)Litera a umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; b)Litera b bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden oder nach dem Recht einer der Vertragsstaaten als juristische Personen gegründete oder anerkannte andere Rechtsträger; c)Litera c bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; d)Litera d bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; e)Litera e bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; f)Litera f bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“: i)Litera i in Bahrain: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter; und ii)Sub-Litera, i, i in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter; g)Litera g bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat i)Litera i jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; und ii)Sub-Litera, i, i jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; h)Litera h schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; i)Litera i