← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Aufgaben eines Beirats zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Rahmen der Missbrauchsaufsicht. Es legt fest, wie dieser Beirat zusammengesetzt ist und welche Personen ihm nicht angehören dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 34Paragraph 34 Inkrafttretensdatum11.12.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBeirat§ 34.Paragraph 34, (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Beratung im Rahmen der Missbrauchsaufsicht einen Beirat einzurichten, der sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und zwei Vertretern der Bundesländer zusammensetzt. (2)Absatz 2,Die Mitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellt. Dem Beirat dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören. Die Mitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. (3)Absatz 3,Vorsitzender des Beirats ist der Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. (4)Absatz 4,Der Beirat hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei der Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß § 31 auf Grund eines Gutachtens des Expertengremiums zu beraten. Das Beratungsergebnis hinsichtlich möglicher Maßnahmen gemäß § 31 ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.Der Beirat hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei der Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß Paragraph 31, auf Grund eines Gutachtens des Expertengremiums zu beraten. Das Beratungsergebnis hinsichtlich möglicher Maßnahmen gemäß Paragraph 31, ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, SchlagworteGeschäftsgeheimnis Zuletzt aktualisiert am27.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239401

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.