Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Aufgaben eines Beirats zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Rahmen der Missbrauchsaufsicht. Es legt fest, wie dieser Beirat zusammengesetzt ist und welche Personen ihm nicht angehören dürfen.
Was es regelt
- Die Einrichtung eines Beirats zur Beratung der Bundesministerin.
- Die Zusammensetzung dieses Beirats.
- Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats.
- Die Geheimhaltungspflicht der Beiratsmitglieder.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Vertreter verschiedener Organisationen wie der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Landwirtschaftskammern, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Bundesländer.
Eckpunkte
- Der Beirat setzt sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie zwei Vertretern der Bundesländer zusammen.
- Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, dürfen dem Beirat nicht angehören.
- Die Mitglieder des Beirats dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden, weder offenbaren noch verwerten.
- Der Beirat berät die Bundesministerin bei der Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß § 31.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 34Paragraph 34 Inkrafttretensdatum11.12.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBeirat§ 34.Paragraph 34,