Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren, die zwischen Personen aus zwei verschiedenen Vertragsstaaten gezahlt werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es legt fest, welcher Staat das Recht hat, diese Lizenzgebühren zu besteuern und unter welchen Bedingungen.
Für wen: Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und Lizenzgebühren aus dem anderen Vertragsstaat erhalten; Personen, die Lizenzgebühren an Empfänger in einem anderen Vertragsstaat zahlen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Besteuerung von Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine Person im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.
- Die Definition des Begriffs „Lizenzgebühren“.
- Ausnahmen von der Regelung, wenn eine Betriebstätte oder feste Einrichtung involviert ist.
- Regelungen für Lizenzgebühren, die aufgrund besonderer Beziehungen überhöht sind.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und Lizenzgebühren aus dem anderen Vertragsstaat erhalten.
- Personen, die Lizenzgebühren an Empfänger in einem anderen Vertragsstaat zahlen.
Was sind die Eckpunkte?
- Lizenzgebühren dürfen im Staat des Empfängers besteuert werden.
- Der Staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, darf sie ebenfalls besteuern, aber die Steuer darf 10 vom Hundert des Bruttobetrags nicht übersteigen, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte ist.
- „Lizenzgebühren“ sind Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren sowie für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen.
- Wenn der Nutzungsberechtigte eine Betriebstätte oder feste Einrichtung im Ursprungsstaat der Lizenzgebühren hat und die Rechte dazu gehören, gelten andere Besteuerungsregeln (Artikel 7 bzw. Artikel 14).
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006, TypVertrag - Algerien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum01.12.2006 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 12LIZENZGEBÜHREN(1)Absatz eins,Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am21.09.2017 Gesetzesnummer20005149 DokumentnummerNOR40085266