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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Schulden aus privaten Versicherungen, insbesondere in Bezug auf Zahlungen und deren Transfer, behandelt werden müssen. Es stellt sicher, dass diese Regelungen mit denen anderer Schuldenarten übereinstimmen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 23Artikel 23 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextARTIKEL 23Schulden aus der Privatversicherung1.Ziffer eins Sind in zweiseitigen Vereinbarungen, die in Durchführung von Artikel 30 Absatz 1 der Anlage IV dieses Abkommens getroffen werden, Vorschriften über den Transfer von Zahlungen oder über Bezahlung in Deutscher Mark von solchen Schulden enthalten, die sich aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen oder -vereinbarungen irgendeiner Art ergeben oder mit derartigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang stehen, so müssen diese Vorschriften mit den Bestimmungen über die Regelung anderer Schuldenarten im Einklang stehen.Sind in zweiseitigen Vereinbarungen, die in Durchführung von Artikel 30 Absatz 1 der Anlage römisch vier dieses Abkommens getroffen werden, Vorschriften über den Transfer von Zahlungen oder über Bezahlung in Deutscher Mark von solchen Schulden enthalten, die sich aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen oder -vereinbarungen irgendeiner Art ergeben oder mit derartigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang stehen, so müssen diese Vorschriften mit den Bestimmungen über die Regelung anderer Schuldenarten im Einklang stehen. 2.Ziffer 2 Soweit bis zum 30. Juni 1953 keine zweiseitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, werden die aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen herrührenden Schulden gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 31 der Anlage IV dieses Abkommens geregelt. Die Frist bis zum 30. Juni 1953 kann durch Übereinkunft verlängert werden. Gläubiger, die in Staaten ansässig sind, mit denen bis dahin zweiseitige Vereinbarungen nicht getroffen sein werden, sollen hinsichtlich des Transfers von Zahlungen oder der Bezahlung in Deutscher Mark für jede Art von Schulden die günstigsten Bedingungen genießen, die in einer gemäß Absatz 1 dieses Artikels geschlossenen zweiseitigen Vereinbarung für Schulden der gleichen Art vorgesehen sind.Soweit bis zum 30. Juni 1953 keine zweiseitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, werden die aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen herrührenden Schulden gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 31 der Anlage römisch vier dieses Abkommens geregelt. Die Frist bis zum 30. Juni 1953 kann durch Übereinkunft verlängert werden. Gläubiger, die in Staaten ansässig sind, mit denen bis dahin zweiseitige Vereinbarungen nicht getroffen sein werden, sollen hinsichtlich des Transfers von Zahlungen oder der Bezahlung in Deutscher Mark für jede Art von Schulden die günstigsten Bedingungen genießen, die in einer gemäß Absatz 1 dieses Artikels geschlossenen zweiseitigen Vereinbarung für Schulden der gleichen Art vorgesehen sind. SchlagworteVersicherungsvertrag, Versicherungsvereinbarung Zuletzt aktualisiert am23.10.2025 Gesetzesnummer10003894 DokumentnummerNOR40055294

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.