Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben von Personen, die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für den Auslandseinsatz EUNAVFOR MED Operation SOPHIA im südlichen zentralen Mittelmeer entsandt werden. Es legt fest, dass diese Aufgaben auf internationalen Resolutionen und Beschlüssen basieren, um Schleusung und Menschenhandel zu bekämpfen und Libyen zu unterstützen.
Was es regelt
- Die Aufgaben von entsandten Personen im Rahmen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA.
- Die Verhinderung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels im Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste.
- Die Unterstützung Libyens beim Aufbau von Kapazitäten zur Sicherung seiner Grenzen und zur Verhütung von Schleusung und Menschenhandel.
- Den Kapazitätsaufbau und die Schulung der libyschen Küstenwache und Marine sowie einen Beitrag zum Informationsaustausch und zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen.
Wen es betrifft
- Personen, die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in das südliche zentrale Mittelmeer entsandt werden.
- Libyen und seine Küstenregion, insbesondere im Hinblick auf Schleusung, Menschenhandel und Grenzsicherung.
Eckpunkte
- Die Aufgaben richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2240 (2015) und 2292 (2016) sowie den Beschlüssen (GASP) 2015/778, 2015/972, 2015/1926 und 2016/993 des Rates.
- Ein Hauptziel ist die Verhinderung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels, die den Stabilisierungsprozess in Libyen untergraben und Menschenleben gefährden.
- Es umfasst die Unterstützung Libyens beim Aufbau von Kapazitäten zur Sicherung seiner Grenzen und zur Bekämpfung von Schleusung und Menschenhandel.
- Ein weiterer Punkt ist der Kapazitätsaufbau und die Schulung der libyschen Küstenwache und Marine sowie ein Beitrag zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. EUNAVFOR MED Operation SOPHIA – Verordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 273/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum30.09.2016
Außerkrafttretensdatum22.05.2020
Index12/03 Entsendung ins Ausland
TextAufgaben§ 1.Paragraph eins, Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in das südliche zentrale Mittelmeer aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2240 (2015) vom 9. Oktober 2015 und 2292 (2016) vom 14. Juni 2016 sowie den Beschlüssen (GASP) 2015/778 vom 18. Mai 2015, 2015/972 vom 22. Juni 2015, 2015/1926 vom 26. Oktober 2015 und 2016/993 vom 20. Juni 2016 des Rates über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) und sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in das südliche zentrale Mittelmeer aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2240 (2015) vom 9. Oktober 2015 und 2292 (2016) vom 14. Juni 2016 sowie den Beschlüssen (GASP) 2015/778 vom 18. Mai 2015, 2015/972 vom 22. Juni 2015, 2015 aus 1926, vom 26. Oktober 2015 und 2016/993 vom 20. Juni 2016 des Rates über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) und sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
1.Ziffer eins
die Verhinderung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels in, durch und aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste, die den Stabilisierungsprozess in Libyen weiter untergraben und tausende Menschenleben gefährden;
2.Ziffer 2
die Unterstützung Libyens zum Aufbau von Kapazitäten, die es benötigt, um insbesondere seine Grenzen zu sichern und Handlungen zum Zweck der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels durch sein Hoheitsgebiet und in seinen Hoheitsgewässern zu verhüten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, mit dem Ziel, eine weitere Zunahme der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels in, durch und aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste sowie die damit verbundene Gefährdung von Menschenleben zu verhindern;
3.Ziffer 3
den Kapazitätsaufbau und die Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine und
4.Ziffer 4
einen Beitrag zum Informationsaustausch und zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf Hoher See vor der Küste Libyens.
Zuletzt aktualisiert am25.05.2020
Gesetzesnummer20009651
DokumentnummerNOR40186974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.