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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die zollfreie Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Es listet spezifische Bücher, Veröffentlichungen und Schriften auf, die von Zollgebühren befreit sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1958Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum12.06.1958 Index39/04 Zollabkommen TextANLAGE ABücher, Veröffentlichungen und Schriften1.Ziffer eins Gedruckte Bücher. 2.Ziffer 2 Zeitungen und Zeitschriften. 3.Ziffer 3 Bücher und Schriften, die durch andere Vervielfältigungsverfahren als durch Druck hergestellt wurden. 4.Ziffer 4 Amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Schriften. 5.Ziffer 5 Plakate und Veröffentlichungen für den Reiseverkehr, die für Reisen außerhalb des Einfuhrlandes werben (Broschüren, Reiseführer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen), mit oder ohne Abbildungen, einschließlich der von privaten Unternehmen herausgegebenen. 6.Ziffer 6 Veröffentlichungen, die zum Studium im Ausland einladen. 7.Ziffer 7 Manuskripte und maschingeschriebene Schriften. 8.Ziffer 8 Kataloge von Büchern und Veröffentlichungen, die von Verlegern oder Buchhändlern zum Verkauf angeboten werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Einfuhrlandes haben. 9.Ziffer 9 Kataloge von Filmen, Tonaufnahmen oder jeglichem sonstigen Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den oder für Rechnung der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen herausgegeben wurden. 10.Ziffer 10 Noten, handgeschrieben, gedruckt oder durch andere Vervielfältigungsverfahren als durch Druck hergestellt. 11.Ziffer 11 Geographische, hydrographische und astronomische Karten. 12.Ziffer 12 Baupläne oder Bauzeichnungen und Zeichnungen industriellen oder technischen Charakters und deren Kopien, die für das Studium in einem von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr solcher Gegenstände zugelassenen wissenschaftlichen Institut oder Lehrinstitut bestimmt sind. (Die in dieser Anlage A vorgesehenen Begünstigungen finden keine Anwendung auf folgende Gegenstände: a)Litera a Gegenstände des Papier- und Schreibwarenhandels; b)Litera b Bücher, Veröffentlichungen und Schriften (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge und der oben bezeichneten Plakate und Veröffentlichungen für den Reiseverkehr), die hauptsächlich der kaufmännischen Werbung dienen und von einem privaten Unternehmen oder für dessen Rechnung herausgegeben wurden; c)Litera c Zeitungen und Zeitschriften, in denen der Reklameteil mehr als 70 von Hundert des Raumes einnimmt; d)Litera d alle anderen Gegenstände (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge), in denen der Reklameteil mehr als 25 von Hundert des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen für den Reiseverkehr betrifft dieser Hundertsatz nur die privaten Geschäftsanzeigen.) SchlagworteBildmaterial, Papierwarenhandel Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer10003891 DokumentnummerNOR40038199

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.