Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Unternehmensgewinne zwischen zwei Vertragsstaaten besteuert werden, insbesondere wenn ein Unternehmen in beiden Staaten tätig ist. Es soll verhindern, dass Gewinne doppelt besteuert werden und eine faire Zurechnung der Gewinne zu den jeweiligen Betriebsstätten sicherstellen.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Unternehmensgewinnen, die in einem Vertragsstaat erzielt werden.
- Die Zurechnung von Gewinnen zu einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen in einem anderen Vertragsstaat unterhält.
- Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die für eine Betriebsstätte entstehen.
- Die Ermittlung von Gewinnen einer Betriebsstätte, auch durch Aufteilung der Gesamtgewinne.
Wen es betrifft
- Unternehmen eines Vertragsstaats, die Gewinne erzielen.
- Unternehmen, die in einem anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte unterhalten.
Eckpunkte
- Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen grundsätzlich nur in diesem Staat besteuert werden.
- Übt ein Unternehmen seine Tätigkeit durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat aus, dürfen die Gewinne dort besteuert werden, aber nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
- Einer Betriebsstätte werden die Gewinne zugerechnet, die sie als selbständiges Unternehmen unter gleichen Bedingungen erzielt hätte.
- Aufwendungen, einschließlich Geschäftsführungs- und allgemeiner Verwaltungskosten, die für eine Betriebsstätte entstanden sind, sind abzugsfähig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 92/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
TypVertrag – Mongolei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.10.2004
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 7UNTERNEHMENSGEWINNE(1)Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2)Absatz 2,Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4)Absatz 4,Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5)Absatz 5,Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6)Absatz 6,Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7)Absatz 7,Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
(8)Absatz 8,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und einer anderen steuerlich gleichbehandelten Personenvereinigung und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
SchlagworteGeschäftsführungskosten
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20003515
DokumentnummerNOR40054767
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.