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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Pfandrechte auf fortlaufende Einkünfte, wie Gehälter oder Pensionen, wirken und sich über die Zeit erstrecken. Es stellt sicher, dass ein einmal eingerichtetes Pfandrecht auch zukünftige Zahlungen und bestimmte Änderungen im Einkommen umfasst.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 68Paragraph 68 Inkrafttretensdatum01.03.1992 Außerkrafttretensdatum30.12.2005 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 68.Paragraph 68, (1)Absatz eins,Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate oder werden Bezüge nach § 290a Abs. 1 Z 7 und 8 EO und die nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüsse nicht mehr als zwei Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen.Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate oder werden Bezüge nach Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 EO und die nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüsse nicht mehr als zwei Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. (2)Absatz 2,Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Diensteinkommen unter den unpfändbaren Betrag, erreicht es aber innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des dritten Satzes auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen. (3)Absatz 3,Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber innerhalb von drei Jahren danach den unpfändbaren Betrag überschreitet. Zuletzt aktualisiert am12.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12051714 alte DokumentnummerN3199222067J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.