Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Pfandrechte auf fortlaufende Einkünfte, wie Gehälter oder Pensionen, wirken und sich über die Zeit erstrecken. Es stellt sicher, dass ein einmal eingerichtetes Pfandrecht auch zukünftige Zahlungen und bestimmte Änderungen im Einkommen umfasst.
Was es regelt
- Die Ausdehnung von Pfandrechten auf zukünftige Bezüge und Zinsen.
- Die Wirksamkeit von Pfandrechten bei Unterbrechungen von Arbeitsverhältnissen oder Bezügen.
- Die Erfassung von Einkommenserhöhungen durch ein bestehendes Pfandrecht.
- Die Begründung eines Pfandrechts, wenn eine Forderung erst später den pfändbaren Betrag überschreitet.
Wen es betrifft
- Personen, deren Gehaltsforderungen oder andere fortlaufende Bezüge gepfändet werden.
- Drittschuldner, die diese Bezüge auszahlen.
Eckpunkte
- Ein Pfandrecht auf eine Gehaltsforderung oder andere fortlaufende Bezüge erstreckt sich auch auf zukünftige fällige Bezüge.
- Bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als sechs Monaten oder bei bestimmten Bezügen von nicht mehr als zwei Monaten bleibt das Pfandrecht wirksam.
- Das Pfandrecht erfasst auch Einkommenserhöhungen, selbst bei Übertragung in ein neues Amt oder Versetzung in den Ruhestand, solange der Dienstgeber derselbe bleibt.
- Sinkt das Diensteinkommen unter den unpfändbaren Betrag, aber erreicht es innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge.
- Ein Pfandrecht kann auch begründet werden, wenn eine Forderung erst innerhalb von drei Jahren nach Zustellung des Zahlungsverbotes den unpfändbaren Betrag überschreitet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 68Paragraph 68
Inkrafttretensdatum01.03.1992
Außerkrafttretensdatum30.12.2005
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate oder werden Bezüge nach § 290a Abs. 1 Z 7 und 8 EO und die nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüsse nicht mehr als zwei Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen.Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate oder werden Bezüge nach Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 EO und die nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüsse nicht mehr als zwei Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen.
(2)Absatz 2,Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Diensteinkommen unter den unpfändbaren Betrag, erreicht es aber innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des dritten Satzes auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
(3)Absatz 3,Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber innerhalb von drei Jahren danach den unpfändbaren Betrag überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am12.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12051714
alte DokumentnummerN3199222067J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.