Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Haltung von Wildtieren, die besondere Anforderungen an Pflege und Unterbringung stellen. Sie legt fest, welche Wildtierarten nur nach vorheriger Anzeige bei der Behörde gehalten werden dürfen und welche Kennzeichnungspflichten für bestimmte Vögel bestehen.
Was es regelt
- Die Haltung von Wildtieren mit besonderen Anforderungen.
- Die Anzeigepflicht bei der Behörde für die Haltung bestimmter Wildtierarten.
- Die Kennzeichnungspflicht für bestimmte Vogelarten.
- Ausnahmen von der Anzeigepflicht für bestimmte Tierarten.
Wen es betrifft
- Personen, die Wildtiere mit besonderen Haltungsanforderungen halten möchten.
- Halter von Eulen, Greifvögeln und bestimmten Papageienarten.
Eckpunkte
- Die Haltung bestimmter Wildtierarten ist nur nach vorheriger Anzeige bei der Behörde erlaubt.
- Zu diesen anzeigepflichtigen Wildtieren gehören fast alle Wildtierarten der Säugetiere (ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen), fast alle Wildtierarten der Vögel (mit spezifischen Ausnahmen), alle Arten der Reptilien und Lurche, sowie Fische, die in Freiheit über 1 Meter lang werden.
- Alle gehaltenen Eulen und Greifvögel müssen mittels Beinring oder Transponder identifizierbar gekennzeichnet werden.
- Bestimmte nicht domestizierte Papageienarten, die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannt sind, müssen ebenfalls gekennzeichnet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextWildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige – unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – Arthg) – BGBl. I Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) – BGBl. II Nr. 321/1998 – an die Behörde gehalten werden:Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß Paragraph 25, TSchG nur nach vorheriger Anzeige – unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – Arthg) – Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998, sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) – Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1998, – an die Behörde gehalten werden:
1.Ziffer eins
alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies),
2.Ziffer 2
alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
3.Ziffer 3
alle Arten der Reptilien (Reptilia),
4.Ziffer 4
alle Arten der Lurche (Amphibia),
5.Ziffer 5
Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
(2)Absatz 2,Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige gemäß Abs. 1 ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige gemäß Absatz eins, ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.
SchlagworteTierart
Zuletzt aktualisiert am28.11.2017
Gesetzesnummer20003860
DokumentnummerNOR40061193
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.