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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Haltung von Wildtieren, die besondere Anforderungen an Pflege und Unterbringung stellen. Sie legt fest, welche Wildtierarten nur nach vorheriger Anzeige bei der Behörde gehalten werden dürfen und welche Kennzeichnungspflichten für bestimmte Vögel bestehen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Index86/01 Veterinärrecht allgemein TextWildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung§ 8.Paragraph 8, (1)Absatz eins,Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige – unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – Arthg) – BGBl. I Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) – BGBl. II Nr. 321/1998 – an die Behörde gehalten werden:Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß Paragraph 25, TSchG nur nach vorheriger Anzeige – unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – Arthg) – Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998, sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) – Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1998, – an die Behörde gehalten werden: 1.Ziffer eins alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies), 2.Ziffer 2 alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata), 3.Ziffer 3 alle Arten der Reptilien (Reptilia), 4.Ziffer 4 alle Arten der Lurche (Amphibia), 5.Ziffer 5 Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden. (2)Absatz 2,Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige gemäß Abs. 1 ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige gemäß Absatz eins, ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen. SchlagworteTierart Zuletzt aktualisiert am28.11.2017 Gesetzesnummer20003860 DokumentnummerNOR40061193

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.