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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen einen Beschluss der Rückstellungskommission erster Instanz. Er legt fest, wie und unter welchen Bedingungen ein solcher Widerspruch eingebracht und behandelt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 39Paragraph 39 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 39.Paragraph 39, (1)Absatz eins,Der Widerspruch (§ 33 Abs. 2) ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Rückstellungskommission erster Instanz schriftlich in mindestens dreifacher Ausfertigung einzubringen. Er hat den angefochtenen Beschluß zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, und die Beweismittel anzuführen und den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zu enthalten.Der Widerspruch (Paragraph 33, Absatz 2,) ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Rückstellungskommission erster Instanz schriftlich in mindestens dreifacher Ausfertigung einzubringen. Er hat den angefochtenen Beschluß zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, und die Beweismittel anzuführen und den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zu enthalten. (2)Absatz 2,Über den Widerspruch und über den Ersatz der Kosten des Widerspruchsverfahrens verhandelt und entscheidet die Rückstellungskommission im Rückstellungsverfahren abgesondert. (3)Absatz 3,Die Rückstellungskommission hat einem rechtzeitigen Widerspruch nur stattzugeben und den angefochtenen Beschluß aufzuheben, insoweit der Widerspruchswerber nachweist, daß die im Rückstellungsverfahren begehrten Vermögenswerte – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – am 8. Mai 1945 weder dem Deutschen Reich noch einer seiner Einrichtungen noch einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind oder sonst auf Grund eines im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigten Rechtsgeschäftes erworben wurden.Die Rückstellungskommission hat einem rechtzeitigen Widerspruch nur stattzugeben und den angefochtenen Beschluß aufzuheben, insoweit der Widerspruchswerber nachweist, daß die im Rückstellungsverfahren begehrten Vermögenswerte – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – am 8. Mai 1945 weder dem Deutschen Reich noch einer seiner Einrichtungen noch einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben oder daß sie gemäß Paragraph 12, übereignet sind oder sonst auf Grund eines im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigten Rechtsgeschäftes erworben wurden. (4)Absatz 4,Wird der Abtretungsbeschluß oder der Beschluß auf Fortsetzung unter Teilnahme der Finanzprokuratur aufgehoben, so ist das Verfahren von der Rückstellungskommission ohne Beiziehung der Republik Österreich nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen. SchlagworteRechtsmittel Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005536 alte DokumentnummerN1195617449S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.