Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen einen Beschluss der Rückstellungskommission erster Instanz. Er legt fest, wie und unter welchen Bedingungen ein solcher Widerspruch eingebracht und behandelt wird.
Was es regelt
- Die Form und Frist für die Einbringung eines Widerspruchs.
- Den Inhalt, den ein Widerspruch haben muss.
- Die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch und die Kosten des Verfahrens.
- Die Voraussetzungen, unter denen einem Widerspruch stattgegeben und ein Beschluss aufgehoben werden kann.
Wen es betrifft
- Personen, die einen Beschluss der Rückstellungskommission erster Instanz anfechten möchten (Widerspruchswerber).
- Die Rückstellungskommission.
Eckpunkte
- Der Widerspruch muss binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich und in mindestens dreifacher Ausfertigung bei der Rückstellungskommission erster Instanz eingebracht werden.
- Der Widerspruch muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen, die Gründe und Beweismittel anführen und einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses enthalten.
- Einem Widerspruch wird nur stattgegeben, wenn der Widerspruchswerber nachweist, dass die Vermögenswerte am 8. Mai 1945 weder dem Deutschen Reich noch einer seiner Einrichtungen noch einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben oder gemäß § 12 übereignet sind oder aufgrund eines genehmigten Rechtsgeschäftes erworben wurden.
- Wird ein Abtretungsbeschluss oder ein Beschluss auf Fortsetzung aufgehoben, wird das Verfahren ohne Beiziehung der Republik Österreich fortgesetzt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 39Paragraph 39
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der Widerspruch (§ 33 Abs. 2) ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Rückstellungskommission erster Instanz schriftlich in mindestens dreifacher Ausfertigung einzubringen. Er hat den angefochtenen Beschluß zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, und die Beweismittel anzuführen und den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zu enthalten.Der Widerspruch (Paragraph 33, Absatz 2,) ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Rückstellungskommission erster Instanz schriftlich in mindestens dreifacher Ausfertigung einzubringen. Er hat den angefochtenen Beschluß zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, und die Beweismittel anzuführen und den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zu enthalten.
(2)Absatz 2,Über den Widerspruch und über den Ersatz der Kosten des Widerspruchsverfahrens verhandelt und entscheidet die Rückstellungskommission im Rückstellungsverfahren abgesondert.
(3)Absatz 3,Die Rückstellungskommission hat einem rechtzeitigen Widerspruch nur stattzugeben und den angefochtenen Beschluß aufzuheben, insoweit der Widerspruchswerber nachweist, daß die im Rückstellungsverfahren begehrten Vermögenswerte – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – am 8. Mai 1945 weder dem Deutschen Reich noch einer seiner Einrichtungen noch einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind oder sonst auf Grund eines im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigten Rechtsgeschäftes erworben wurden.Die Rückstellungskommission hat einem rechtzeitigen Widerspruch nur stattzugeben und den angefochtenen Beschluß aufzuheben, insoweit der Widerspruchswerber nachweist, daß die im Rückstellungsverfahren begehrten Vermögenswerte – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – am 8. Mai 1945 weder dem Deutschen Reich noch einer seiner Einrichtungen noch einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben oder daß sie gemäß Paragraph 12, übereignet sind oder sonst auf Grund eines im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigten Rechtsgeschäftes erworben wurden.
(4)Absatz 4,Wird der Abtretungsbeschluß oder der Beschluß auf Fortsetzung unter Teilnahme der Finanzprokuratur aufgehoben, so ist das Verfahren von der Rückstellungskommission ohne Beiziehung der Republik Österreich nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen.
SchlagworteRechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005536
alte DokumentnummerN1195617449S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.