← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die korrekte Bezeichnung und Kennzeichnung von Abfallarten in Österreich. Sie legt fest, wie Abfälle identifiziert und in bestimmten Fällen international gekennzeichnet werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung 2020 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.10.2020 Außerkrafttretensdatum31.12.2021 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallverzeichnis§ 1.Paragraph eins, (Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.1.2022 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.1.2022 in Kraft) (4)Absatz 4,Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Abfallbezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Abfallbezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen. (5)Absatz 5,Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die GTIN zu verwenden.Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AWG 2002 sind die GTIN zu verwenden. (6)Absatz 6,Die Abfallcodes des Abfallverzeichnisses gemäß Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Richtlinie ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109, sind zusätzlich zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 normiert ist. Jedenfalls ist der europäische Abfallcode bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben.Die Abfallcodes des Abfallverzeichnisses gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 312 vom 22.11.2008 Seite 3, in der Fassung der Richtlinie Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 109, sind zusätzlich zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 normiert ist. Jedenfalls ist der europäische Abfallcode bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20011285 DokumentnummerNOR40226656

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.