Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Transparenz von Beschaffungsinformationen im Rahmen des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kasachstan. Es stellt sicher, dass Anbieter über Vergabeentscheidungen informiert werden und Informationen über vergebene Aufträge veröffentlicht werden.
Was es regelt
- Die Benachrichtigung von Anbietern über Vergabeentscheidungen.
- Die Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung.
- Die Aufbewahrung von Unterlagen, Berichten und Daten zur elektronischen Rückverfolgbarkeit.
Wen es betrifft
- Die Beschaffungsstelle.
- Teilnehmende und nicht erfolgreiche Anbieter.
Eckpunkte
- Die Beschaffungsstelle muss teilnehmende Anbieter unverzüglich über Vergabeentscheidungen informieren.
- Nicht erfolgreichen Anbietern müssen auf Antrag die Gründe für die Nichtauswahl ihres Angebots und die Vorteile des erfolgreichen Angebots mitgeteilt werden.
- Spätestens 72 Tage nach Auftragsvergabe muss eine Bekanntmachung in einem Print- oder E-Medium veröffentlicht werden.
- Die Bekanntmachung muss mindestens eine Beschreibung der Waren/Dienstleistungen, Name/Anschrift der Beschaffungsstelle und des erfolgreichen Anbieters, den Wert des Angebots, das Datum der Zuschlagserteilung und die Art des Vergabeverfahrens enthalten.
- Die Beschaffungsstelle muss Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfahren und die Zuschlagserteilung sowie Daten zur elektronischen Rückverfolgbarkeit mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 133Artikel 133
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 133Transparenz der BeschaffungsinformationenBenachrichtigung der Anbieter
(1)Absatz eins,Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden Anbieter unverzüglich – auf Antrag eines Anbieters schriftlich – über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 134 Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.
Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung
(2)Absatz 2,Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Anhang römisch vier Teil 2 aufgeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:
a)Litera a
Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,
b)Litera b
Name und Anschrift der Beschaffungsstelle,
c)Litera c
Name und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat,
d)Litera d
Wert des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat, oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden,
e)Litera e
Tag der Zuschlagserteilung und
f)Litera f
Art des angewandten Vergabeverfahrens und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 130 zurückgegriffen wurde, die Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten.
Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit
(3)Absatz 3,Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:
a)Litera a
die Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfahren und die Zuschlagserteilung in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, einschließlich der nach Artikel 130 erforderlichen Berichte, und
b)Litera b
Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222081
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.