Abfallbehandlungspflichten
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, welche Behandlungen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie bestimmten Materialien daraus unzulässig sind, um die Freisetzung umweltrelevanter Stoffe zu verhindern.
Für wen: Betriebe, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandeln; Betriebe, die Materialien aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten stofflich verwerten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Unzulässige Zerkleinerung von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
- Bedingungen für die stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit bestimmten Zusätzen.
- Verwendungsverbote für gefährliche Glasfraktionen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
- Unzulässige stoffliche Verwertung bestimmter Materialien wie PCB-haltige Kondensatoren oder die Restfraktion von Leiterplatten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betriebe, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandeln.
- Betriebe, die Materialien aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten stofflich verwerten.
Was sind die Eckpunkte?
- Zerkleinern von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist nicht zulässig, wenn Umweltfreisetzung nicht ausgeschlossen werden kann (§ 16 Abs. 1).
- Stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit halogenierten oder schwermetallhaltigen Zusätzen ist nur zulässig, wenn diese Zusätze technisch erforderlich sind und nicht verboten sind (§ 16 Abs. 2).
- Gefährliche Glasfraktionen dürfen nicht als Schleif- oder Strahlmittel, zur Herstellung von Baustoffen oder in der keramischen Industrie verwendet werden (§ 16 Abs. 3).
- Die stoffliche Verwertung der von Metallen getrennten Restfraktion der Leiterplatten ist nicht zulässig (§ 16 Abs. 5).
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16 Inkrafttretensdatum07.10.2017 AbkürzungAbfallBPV Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextUnzulässige Behandlungen§ 16.Paragraph 16,
1.Ziffer eins Schleif- oder Strahlmittel;
2.Ziffer 2 Herstellung von Baustoffen und als Bauzuschlagstoff;
3.Ziffer 3 in der keramischen Industrie;
4.Ziffer 4 bei der Schaumglasherstellung sowie in Anwendungen, die zu einer Verteilung der Schwermetalle oder Arsen in der Umwelt führen (wie zB die Verwendung dieser Glasfraktionen als Drainagematerial oder Zusatz für Straßenmarkierungsfarben).
Die Verwendung im Untertageversatz als Bauzuschlags- oder Baustoff ist zulässig.
SchlagworteKunststoffgehäuse, Schleifmittel, Bauzuschlagsstoff, Elektro-Altgerät Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20009849 DokumentnummerNOR40192387