Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführungsbestimmungen für ein Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich zwischen Luxemburg und einer anderen Vertragspartei, insbesondere für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen. Es legt fest, welche Unterlagen Produzenten einreichen müssen, um von den Vorteilen des Abkommens zu profitieren.
Was es regelt
- Die Anforderungen für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen im audiovisuellen Bereich.
- Die notwendigen Unterlagen, die Produzenten bei ihren Anträgen einreichen müssen.
- Das Verfahren zur Genehmigung von Gemeinschaftsproduktionen durch die Behörden beider Vertragsparteien.
- Die Behandlung von nachträglichen Änderungen an Gemeinschaftsproduktionsverträgen.
Wen es betrifft
- Produzenten aus den beiden Vertragsparteien, die eine Gemeinschaftsproduktion im audiovisuellen Bereich realisieren möchten.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die für die Anerkennung dieser Produktionen zuständig sind.
Eckpunkte
- Anträge auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion müssen vor Beginn der Dreharbeiten bei der jeweiligen Behörde eingereicht werden.
- Der Antrag muss unter anderem einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag, ein detailliertes Drehbuch, Stabs- und Besetzungslisten, Nachweise über Rechteerwerb, eine Regelung zur Beteiligung an Mehrkosten, eine Kalkulation der Gesamtkosten und einen Finanzierungsplan enthalten.
- Die Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerkennung erst nach Stellungnahme der Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erteilen.
- Die Stellungnahme der Behörde des Minderheitsproduzenten muss längstens innerhalb von zwei Monaten übermittelt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2007,
TypVertrag – Luxemburg
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.09.2007
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Textzu Artikel 3DurchführungsbestimmungenDie Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, spätestens vor Beginn der Dreharbeiten und unter Einhaltung der Einreichtermine der jeweiligen Behörden, den Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel 2 und 4 des Abkommens) an ihre jeweilige Behörde richten.
Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen beizufügen:
1.Ziffer eins
der Gemeinschaftsproduktionsvertrag;
2.Ziffer 2
ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluss gibt;
3.Ziffer 3
die Stabs- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten, Rollen sowie der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
4.Ziffer 4
ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die Verfilmung und Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;
5.Ziffer 5
die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden Hersteller an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;
6.Ziffer 6
eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Films und ein detaillierter Finanzierungsplan;
7.Ziffer 7
eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden Gemeinschaftsproduzenten;
8.Ziffer 8
ein Terminplan der Herstellung mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films. Die Behörden können darüber hinaus sonstige für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
Die Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerkennung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die zuständige Behörde der Vertragspartei des Mehrheitsproduzenten teilt ihren Entscheidungsvorschlag umgehend der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Minderheitsproduzenten mit.
Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme längstens innerhalb der folgenden zwei Monate übermitteln.
Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.
SchlagworteStabsliste
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20005422
DokumentnummerNOR40090602
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.