Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und einer anderen Vertragspartei und legt Ausnahmen vom Quellensteuer-/Steuerrückbehaltverfahren fest. Es ermöglicht wirtschaftlichen Eigentümern, unter bestimmten Bedingungen die Einbehaltung dieser Steuer zu vermeiden.
Was es regelt
- Verfahren zur Vermeidung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts auf Zinserträge.
- Meldung von Zinszahlungen an die zuständige Behörde.
- Ausstellung von Bescheinigungen für die Steuerbefreiung.
- Automatische Übermittlung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden.
Wen es betrifft
- Wirtschaftliche Eigentümer von Zinserträgen.
- Zahlstellen, die Zinszahlungen leisten.
Eckpunkte
- Wirtschaftliche Eigentümer können die Quellensteuer vermeiden, indem sie ihre Zahlstelle ermächtigen, die Zinszahlung an die zuständige Behörde zu melden.
- Alternativ kann die Steuer vermieden werden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt.
- Diese Bescheinigung enthält Name, Adresse, Steuer- oder Identifizierungsnummer des Eigentümers, Name und Adresse der Zahlstelle sowie die Kontonummer oder das Kennzeichen des Wertpapiers.
- Die Bescheinigung ist maximal drei Jahre gültig und wird auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2016
Index39/03 Doppelbesteuerung
BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet.
TextArtikel 3 Ausnahmen vom Quellensteuer-/Steuerrückbehaltverfahren
(1) Erhebt eine Vertragspartei eine Quellensteuer/Steuerrückbehalte nach Artikel 1, so sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:
a)Litera a
ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 5 ermöglicht, die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich dazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer;
(b)Absatz b,
ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer/kein Steuerrückbehalt einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt.
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
a)Litera a
Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
b)Litera b
Name und Anschrift der Zahlstelle;
c)Litera c
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a angewendet, übermittelt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben gemäß Artikel 2 der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zinszahlungen.
SchlagworteSteuernummer, Geburtsort
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004246
DokumentnummerNOR40068525
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.