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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Verteilung von Kontingenten für die Einfuhr bestimmter Weine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Sie legt fest, wie Kontingentscheine auf Basis früherer Einfuhren ausgestellt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel44. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 931/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 931 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 TextKontingentverteilung § 3.(1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Kalenderjahr. Paragraph 3 Punkt (, eins,) Als Kontingentzeitraum gilt ein Kalenderjahr. (2)Absatz 2,Antragstellern sind über Antrag Kontingentscheine gemäß Abs. 3 und 4 auf der Grundlage der nachweislich getätigten Einfuhren von in der Anlage genannten Weinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vorbezüge) auszustellen.Antragstellern sind über Antrag Kontingentscheine gemäß Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der nachweislich getätigten Einfuhren von in der Anlage genannten Weinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vorbezüge) auszustellen. Als Vorbezüge für das Kalenderjahr 1994 gelten jene Weine der genannten Art, die nachweislich von Antragstellern in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1993 eingeführt wurden. Ab 1. Jänner 1995 werden die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr nachweislich getätigten Einfuhren der genannten Weine als Vorbezüge herangezogen. (3)Absatz 3,Findet die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Abs. 2 genannten Weine in den vorgesehenen Kontingenten Deckung, sind den Antragstellern mit Vorbezügen Kontingentscheine jeweils in der Höhe ihrer Vorbezüge auszustellen.Findet die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Absatz 2, genannten Weine in den vorgesehenen Kontingenten Deckung, sind den Antragstellern mit Vorbezügen Kontingentscheine jeweils in der Höhe ihrer Vorbezüge auszustellen. (4)Absatz 4,Sind die Kontingente auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden über Antrag die Firmenquoten von Antragstellern mit Vorbezügen im Verhältnis der Gesamtvorbezüge zum Gesamtkontingent aufgestockt, soferne die Ausnützung der Erstzuteilung nachgewiesen wird. (5)Absatz 5,Übersteigt die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Abs. 2 genannten Weine die für die jeweiligen Kontingentzeiträume vorgesehenen Kontingente, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge gemäß Abs. 2 verhältnismäßig in jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der jeweiligen Vorbezüge gemäß Abs. 2 die vorgesehenen Kontingente übersteigen.Übersteigt die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Absatz 2, genannten Weine die für die jeweiligen Kontingentzeiträume vorgesehenen Kontingente, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge gemäß Absatz 2, verhältnismäßig in jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der jeweiligen Vorbezüge gemäß Absatz 2, die vorgesehenen Kontingente übersteigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.