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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Landes- und Gemeindeabgaben sowie Beiträge, die sich auf Sachverhalte vor dem 14. August 1955 beziehen und bestimmte Unternehmen betreffen, weder festgesetzt noch eingefordert werden dürfen. Es legt auch fest, dass Strafverfahren wegen damit zusammenhängender Abgabenvergehen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 27Paragraph 27 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Außerkrafttretensdatum30.11.2003 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 27.Paragraph 27, (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung.) Landes(Gemeinde)abgaben, mit Ausnahme der Abgaben, die ein Entgelt für eine besondere Leistung einer Gebietskörperschaft darstellen, und landesgesetzlich geregelte Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte trifft. Dies gilt auch für Nebenansprüche (§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87) der Abgaben und Beiträge. Auf diese Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.(Verfassungsbestimmung.) Landes(Gemeinde)abgaben, mit Ausnahme der Abgaben, die ein Entgelt für eine besondere Leistung einer Gebietskörperschaft darstellen, und landesgesetzlich geregelte Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte trifft. Dies gilt auch für Nebenansprüche (Paragraph 2, des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 87) der Abgaben und Beiträge. Auf diese Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung.) Wegen Abgabenvergehen, die sich auf die im Abs. 1 bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen, sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren sind einzustellen. Die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Auf Strafen und Kosten entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.(Verfassungsbestimmung.) Wegen Abgabenvergehen, die sich auf die im Absatz eins, bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen, sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren sind einzustellen. Die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Auf Strafen und Kosten entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden. SchlagworteBGBl. Nr. 87/1951, Landesabgabe, GemeindeabgabeBundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1951,, Landesabgabe, Gemeindeabgabe Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005524 alte DokumentnummerN1195617437S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.