Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Landes- und Gemeindeabgaben sowie Beiträge, die sich auf Sachverhalte vor dem 14. August 1955 beziehen und bestimmte Unternehmen betreffen, weder festgesetzt noch eingefordert werden dürfen. Es legt auch fest, dass Strafverfahren wegen damit zusammenhängender Abgabenvergehen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen.
Was es regelt
- Die Festsetzung und Einhebung von Landes- und Gemeindeabgaben.
- Die Festsetzung und Einhebung von landesgesetzlich geregelten Beiträgen an öffentliche Fonds und Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
- Strafverfahren wegen Abgabenvergehen, die sich auf diese Abgaben und Beiträge beziehen.
- Die Rückforderung bereits entrichteter Beträge für diese Abgaben, Beiträge, Nebenansprüche, Strafen und Kosten.
Wen es betrifft
- Unternehmen, Betriebe und sonstige Vermögenswerte, die in § 18 genannt sind.
- Personen, die wegen Abgabenvergehen im Zusammenhang mit den genannten Abgaben und Beiträgen strafrechtlich verfolgt werden könnten.
Eckpunkte
- Landes- und Gemeindeabgaben sowie Beiträge dürfen nicht festgesetzt oder eingefordert werden, wenn sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge vor dem 14. August 1955 beziehen.
- Ausgenommen sind Abgaben, die ein Entgelt für eine besondere Leistung einer Gebietskörperschaft darstellen.
- Bereits entrichtete Beträge für diese Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche können nicht zurückgefordert werden.
- Strafverfahren wegen Abgabenvergehen, die sich auf diese Abgaben und Beiträge beziehen, sind nicht einzuleiten oder einzustellen.
- Bereits rechtskräftig verhängte, aber noch nicht vollstreckte Strafen wegen solcher strafbarer Handlungen sind nachgesehen.
- Auf Strafen und Kosten entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Außerkrafttretensdatum30.11.2003
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung.) Landes(Gemeinde)abgaben, mit Ausnahme der Abgaben, die ein Entgelt für eine besondere Leistung einer Gebietskörperschaft darstellen, und landesgesetzlich geregelte Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte trifft. Dies gilt auch für Nebenansprüche (§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87) der Abgaben und Beiträge. Auf diese Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.(Verfassungsbestimmung.) Landes(Gemeinde)abgaben, mit Ausnahme der Abgaben, die ein Entgelt für eine besondere Leistung einer Gebietskörperschaft darstellen, und landesgesetzlich geregelte Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte trifft. Dies gilt auch für Nebenansprüche (Paragraph 2, des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 87) der Abgaben und Beiträge. Auf diese Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung.) Wegen Abgabenvergehen, die sich auf die im Abs. 1 bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen, sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren sind einzustellen. Die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Auf Strafen und Kosten entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.(Verfassungsbestimmung.) Wegen Abgabenvergehen, die sich auf die im Absatz eins, bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen, sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren sind einzustellen. Die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Auf Strafen und Kosten entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.
SchlagworteBGBl. Nr. 87/1951, Landesabgabe, GemeindeabgabeBundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1951,, Landesabgabe, Gemeindeabgabe
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005524
alte DokumentnummerN1195617437S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.