Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien, um den Handel mit Dienstleistungen zu erleichtern. Es legt einen Prozess fest, wie Empfehlungen für solche Anerkennungen geprüft und Abkommen darüber ausgehandelt werden sollen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit für natürliche Personen, Qualifikationen und Berufserfahrung zu besitzen, die im Dienstleistungsgebiet vorgeschrieben sind.
- Den Prozess, wie Berufsverbände Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung unterbreiten sollen.
- Die Prüfung dieser Empfehlungen durch den Partnerschaftsausschuss „Handel“ auf Vereinbarkeit mit dem Abkommen und potenziellen wirtschaftlichen Nutzen.
- Die Festlegung von Schritten für die Aushandlung von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung und die Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Dienstleistungen in den Gebieten der Vertragsparteien erbringen wollen.
- Unternehmer und Dienstleister, insbesondere Freiberufler, die in den Gebieten der Vertragsparteien tätig sind.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei kann vorschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und Berufserfahrung besitzen müssen.
- Zuständige Berufsverbände sollen dem Partnerschaftsausschuss „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung unterbreiten.
- Der Partnerschaftsausschuss „Handel“ prüft diese Empfehlungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Übereinstimmung der Standards und Kriterien sowie den potenziellen wirtschaftlichen Nutzen.
- Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere Artikel VII des GATS, im Einklang stehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 161Artikel 161
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextUNTERABSCHNITT IIUNTERABSCHNITT römisch zweiALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 161Gegenseitige Anerkennung(1)Absatz eins,Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbände in ihrem Gebiet auf, dem Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.
(3)Absatz 3,Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,
a)Litera a
inwieweit die von jeder Vertragspartei für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und
b)Litera b
welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Sind die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, so legt der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen Schritte für die Aushandlung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung fest und empfiehlt anschließend, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Verhandlungen aufnehmen.
(5)Absatz 5,Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im Folgenden „ GATS") in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens im Einklang stehen.Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel römisch sieben des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im Folgenden „ GATS") in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens im Einklang stehen.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259913
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.