Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien, um den Handel mit Dienstleistungen zu erleichtern. Es legt einen Prozess fest, wie Empfehlungen für solche Anerkennungen geprüft und Abkommen darüber ausgehandelt werden sollen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit für natürliche Personen, Qualifikationen und Berufserfahrung zu besitzen, die im Dienstleistungsgebiet vorgeschrieben sind.
- Den Prozess, wie Berufsverbände Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung unterbreiten sollen.
- Die Prüfung dieser Empfehlungen durch den Partnerschaftsausschuss „Handel“ auf Vereinbarkeit mit dem Abkommen und potenziellen wirtschaftlichen Nutzen.
- Die Festlegung von Schritten für die Aushandlung von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung und die Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Dienstleistungen in den Gebieten der Vertragsparteien erbringen wollen.
- Unternehmer und Dienstleister, insbesondere Freiberufler, die in den Gebieten der Vertragsparteien tätig sind.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei kann vorschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und Berufserfahrung besitzen müssen.
- Zuständige Berufsverbände sollen dem Partnerschaftsausschuss „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung unterbreiten.
- Der Partnerschaftsausschuss „Handel“ prüft diese Empfehlungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Übereinstimmung der Standards und Kriterien sowie den potenziellen wirtschaftlichen Nutzen.
- Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere Artikel VII des GATS, im Einklang stehen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 161Artikel 161 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextUNTERABSCHNITT IIUNTERABSCHNITT römisch zweiALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 161Gegenseitige Anerkennung