Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsstaaten, um die korrekte Anwendung und Durchsetzung von Steuergesetzen zu gewährleisten. Es soll sicherstellen, dass relevante Steuerinformationen zwischen den Ländern ausgetauscht werden können.
Was es regelt
- Den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des Abkommens oder die Anwendung nationaler Steuergesetze voraussichtlich erheblich sind.
- Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und deren Verwendung.
- Einschränkungen und Ausnahmen bezüglich der Verpflichtung zum Informationsaustausch.
- Die Verpflichtung eines Vertragsstaates, Informationen auch dann zu beschaffen, wenn er diese für eigene steuerliche Zwecke nicht benötigt.
Wen es betrifft
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
- Personen oder Behörden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung von Steuern befasst sind.
Eckpunkte
- Informationen müssen voraussichtlich erheblich sein für die Durchführung des Abkommens oder die Anwendung nationaler Steuergesetze.
- Ausgetauschte Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für bestimmte steuerliche Zwecke verwendet werden.
- Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Gesetzen abweichen, oder Informationen zu erteilen, die ein Geschäftsgeheimnis preisgeben würden.
- Ein Vertragsstaat muss Informationen beschaffen, auch wenn er diese für eigene steuerliche Zwecke nicht benötigt, es sei denn, es liegen bestimmte Ausnahmen vor.
- Die Ablehnung der Informationserteilung ist nicht möglich, nur weil sich die Informationen bei einer Bank oder einem Treuhänder befinden oder sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 14/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 25Artikel 25
Inkrafttretensdatum01.02.2011
TextArtikel 25INFORMATIONSAUSTAUSCH1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
3. Absatz 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.