Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich. Es legt den Status, die Privilegien und Immunitäten des Zentrums fest, um dessen Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen.
Was es regelt
- Den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich.
- Den Status des Zentrums in der Republik Österreich.
- Die Privilegien und Immunitäten des Zentrums.
- Die Ermöglichung der Aufgaben und Funktionen des Zentrums.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 1. September 2013 in Kraft.
- Es wurde am 30. Juni 2022 außer Kraft gesetzt.
- Das Zentrum soll in Wien, Österreich, eingerichtet werden.
- Der Abschluss des Staatsvertrages wurde gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.09.2013
Außerkrafttretensdatum30.06.2022
Unterzeichnungsdatum18.12.2012
Index79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich
StF: BGBl. III Nr. 209/2013 (NR: GP XXIV RV 2302 AB 2420 S. 207. BR: AB 9021 S. 822.)
ÄnderungBGBl. III Nr. 97/2022
SprachenDeutsch, Englisch
Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurden am 21. Dezember 2012 bzw. 12. Juli 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2013 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 23, Absatz eins, des Abkommens wurden am 21. Dezember 2012 bzw. 12. Juli 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2013 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselPräambelDie Republik Österreich und das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog (im Folgenden als „Zentrum“ bezeichnet),
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interkulturellen und interreligiösen Dialog1 vom 13. Oktober 2011 (im Folgenden als „Gründungsübereinkommen des Zentrums“ bezeichnet);
In Anbetracht des Bestrebens des Zentrums, gegenseitigen Respekt und Verständnis zwischen den verschiedenen religiösen und kulturellen Gruppen zu fördern;
Unter der Feststellung, dass Artikel III des Gründungsübereinkommen des Zentrums vorsieht, dass das Zentrum in Wien, Österreich eingerichtet wird;Unter der Feststellung, dass Artikel römisch drei des Gründungsübereinkommen des Zentrums vorsieht, dass das Zentrum in Wien, Österreich eingerichtet wird;
Im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Zentrums in der Republik Österreich festzulegen und dem Zentrum die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 134/2012.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2012,.
Zuletzt aktualisiert am03.08.2022
Gesetzesnummer20008559
DokumentnummerNOR40155463
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.