Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rückforderung von EU-Mitteln, die zu Unrecht an die Republik Armenien gezahlt wurden, und legt fest, wie Entscheidungen zur Rückforderung in Armenien durchgesetzt werden.
Was es regelt
- Die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten EU-Mitteln durch die Europäische Kommission.
- Die Maßnahmen, die die Behörden der Republik Armenien zur Rückforderung dieser Mittel ergreifen müssen.
- Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über Rückforderungen.
- Die Vollstreckung von Entscheidungen, die Zahlungen von anderen Rechtspersonen als Staaten in der Republik Armenien auferlegen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Kommission und die Europäische Union.
- Die Behörden der Republik Armenien.
- Andere Rechtspersonen als Staaten, denen Zahlungen auferlegt werden.
Eckpunkte
- Die Europäische Kommission kann zu Unrecht gezahlte EU-Mittel, insbesondere durch Finanzkorrekturen, wieder einziehen.
- Die Republik Armenien muss geeignete Maßnahmen zur Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter EU-Mittel treffen.
- Vor einer Rückforderungsentscheidung berät die Europäische Kommission mit der Republik Armenien.
- Streitigkeiten über Rückforderungen werden im Partnerschaftsrat erörtert.
- Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivilprozessrecht der Republik Armenien, wobei die Echtheit der Vollstreckungsentscheidung geprüft wird.
- Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union; die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung dieses Gerichts ausgesetzt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 359Artikel 359
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 359Wiedereinziehung(1)Absatz eins,Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Republik Armenien übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Behörden der Republik Armenien treffen geeignete Maßnahmen, um zu Unrecht ausgezahlte EU-Mittel wieder einzuziehen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden der Republik Armenien ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
(2)Absatz 2,In den in Absatz 1 genannten Fällen berät die Europäische Kommission mit der Republik Armenien über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Partnerschaftsrat erörtert.
(3)Absatz 3,Bestimmungen dieses Titels, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Republik Armenien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
a)Litera a
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts der Republik Armenien. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit der Vollstreckungsentscheidung erstreckt, von der nationalen Behörde ausgestellt, die die Regierung der Republik Armenien zu diesem Zweck benannt hat. Die Regierung der Republik Armenien teilt der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, um welche nationale Behörde es sich handelt.
b)Litera b
Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Vertragspartei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der Republik Armenien betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
c)Litera c
Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Die Europäische Kommission unterrichtet die Behörden der Republik Armenien über jede Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Zwangsvollstreckung auszusetzen. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind die Rechtsprechungsorgane der Republik Armenien zuständig.
(4)Absatz 4,Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260110
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.