Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Unternehmensgewinne zwischen zwei Vertragsstaaten besteuert werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es legt fest, wann ein Unternehmen im anderen Staat besteuert werden darf und wie die Gewinne in solchen Fällen aufgeteilt werden.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Unternehmensgewinnen, die in einem Vertragsstaat erzielt werden.
- Die Besteuerung von Gewinnen, die ein Unternehmen durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat erzielt.
- Die Zurechnung von Gewinnen zu einer Betriebsstätte, als wäre sie ein unabhängiges Unternehmen.
- Den Abzug von Aufwendungen, die für eine Betriebsstätte entstanden sind.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und möglicherweise im anderen Vertragsstaat tätig sind.
- Gesellschafter von Personengesellschaften und stillen Gesellschaften (im Fall Österreichs).
Eckpunkte
- Gewinne eines Unternehmens dürfen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn, es gibt eine Betriebsstätte im anderen Staat.
- Gewinne einer Betriebsstätte werden so ermittelt, als wäre sie ein selbständiges Unternehmen.
- Aufwendungen, einschließlich Geschäftsführungs- und allgemeiner Verwaltungskosten, sind abzugsfähig.
- Der bloße Einkauf von Gütern oder Waren begründet keine Gewinnzurechnung zu einer Betriebsstätte.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.03.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE(1)Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2)Absatz 2,Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4)Absatz 4,Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5)Absatz 5,Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6)Absatz 6,Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7)Absatz 7,Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
(8)Absatz 8,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Gewinne” umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
SchlagworteGeschäftsführungskosten
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20004729
DokumentnummerNOR40077386
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.