Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten für Sammel- und Verwertungssysteme, die Abfälle aus privaten Haushalten sammeln und verwerten. Es soll sicherstellen, dass diese Systeme effizient arbeiten und transparent sind.
Was es regelt
- Die Anstrebung einer hohen Teilnahmequote bei der Abfallsammlung und -verwertung.
- Die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer durch die Sammel- und Verwertungssysteme.
- Die Pflicht zum Abschluss von Verträgen mit Verpflichteten unter bestimmten Bedingungen.
- Die Trennung von Geschäftsfeldern für haushaltsnahe und gewerblich anfallende Abfälle, um Quersubventionierung zu verhindern.
Wen es betrifft
- Sammel- und Verwertungssysteme, die Abfälle aus privaten Haushalten sammeln und verwerten.
- Verpflichtete nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1.
Eckpunkte
- Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme müssen eine möglichst hohe Teilnahmequote anstreben.
- Sie müssen eine Liste ihrer Teilnehmer veröffentlichen.
- Sie sind verpflichtet, mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, wenn dieser es wünscht und es sachlich gerechtfertigt ist.
- Betreiber müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorlegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum16.09.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextPflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(3)Absatz 3,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche neben dem haushaltsnahen auch ein Geschäftsfeld betreffend gewerblich anfallende Abfälle ausüben, dürfen diesen Bereich nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Expertengremium gemäß § 33 und dem Beirat gemäß § 34 zu übermitteln.Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und nach einem Bescheid gemäß Paragraph 29, vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Expertengremium gemäß Paragraph 33 und dem Beirat gemäß Paragraph 34, zu übermitteln.
SchlagworteZahlungsstrom, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40060779
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.