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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien im Bereich des geistigen Eigentums. Es zielt darauf ab, die Einhaltung der Verpflichtungen in diesem Bereich zu unterstützen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 268Artikel 268 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 268Zusammenarbeit(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen. (2)Absatz 2,Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten: a)Litera a Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfahrungsaustausch in der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen, b)Litera b Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, c)Litera c Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizbehörden auf zentraler und subzentraler Ebene, d)Litera d Koordinierung von Maßnahmen, auch mit Drittländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern, e)Litera e Kapazitätsaufbau sowie Austausch und Schulung von Personal, f)Litera f Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft, sowie Sensibilisierung der Verbraucher und Rechteinhabern für die Thematik der Rechte des geistigen Eigentums, g)Litera g Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen für geistiges Eigentum zuständigen Ämtern der beiden Vertragsparteien, und h)Litera h aktive Förderung von an die breite Öffentlichkeit gerichteten Sensibilisierungs- und Bildungsinitiativen für Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem durch Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger Zielgruppen und durch Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, beispielsweise für die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und die Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und ergänzend dazu führen die Vertragsparteien nach Bedarf einen fruchtbaren Dialog über Fragen des geistigen Eigentums („IP-Dialog“), bei dem Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nach diesem Kapitel sowie weitere einschlägige Themen behandelt werden. SchlagworteErfahrungsaustausch, Sensibilisierungsinitiative, Verbraucherbewusstsein, Gesundheitsrisiko Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.