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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berechnung und Meldung des Gesamtrisikos, das mit Derivaten in Investmentfonds verbunden ist. Sie stellt sicher, dass das Risiko bestimmte Grenzen nicht überschreitet und die Fonds ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 238/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum10.08.2005 Außerkrafttretensdatum23.05.2008 BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12, Text2. Hauptstück: Risiken 1. Abschnitt: Allgemeiner Teil § 8. (1) Da das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten darf, ist das Gesamtrisiko für jeden Kapitalanlagefonds als Prozentsatz seines Nettovermögens zu melden. Unter Berücksichtigung der sonstigen im Fondsvermögen befindlichen Vermögensgegenstände kann ein Gesamtrisiko von 200 vH des Nettovermögens erreicht werden. Das Risiko eines Kapitalanlagefonds darf durch vorübergehende Kreditaufnahme nicht um mehr als 10 vH erhöht werden, so dass das Gesamtrisiko unter keinen Umständen und zu keinem Zeitpunkt 210 vH des Nettovermögens überschreitet. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann.Paragraph 8, (1) Da das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko gemäß Paragraph 21, Absatz 3, InvFG 1993 den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten darf, ist das Gesamtrisiko für jeden Kapitalanlagefonds als Prozentsatz seines Nettovermögens zu melden. Unter Berücksichtigung der sonstigen im Fondsvermögen befindlichen Vermögensgegenstände kann ein Gesamtrisiko von 200 vH des Nettovermögens erreicht werden. Das Risiko eines Kapitalanlagefonds darf durch vorübergehende Kreditaufnahme nicht um mehr als 10 vH erhöht werden, so dass das Gesamtrisiko unter keinen Umständen und zu keinem Zeitpunkt 210 vH des Nettovermögens überschreitet. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann. (2)Absatz 2,Zur Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Gesamtrisikos ist der aus dem Commitment Approach errechnete Wert heranzuziehen. Kommt gemäß § 9 Abs. 1 der VaR-Approach zur Anwendung, ist für die Ermittlung des Gesamtrisikos der maßgebliche Wert aus diesem Verfahren heranzuziehen, wobei anzuführen ist, ob es sich um einen relativen oder absoluten Wert handelt.Zur Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Gesamtrisikos ist der aus dem Commitment Approach errechnete Wert heranzuziehen. Kommt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der VaR-Approach zur Anwendung, ist für die Ermittlung des Gesamtrisikos der maßgebliche Wert aus diesem Verfahren heranzuziehen, wobei anzuführen ist, ob es sich um einen relativen oder absoluten Wert handelt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.