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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen für Abfälle und stellt sicher, dass diese Systeme umwelttechnisch auf dem neuesten Stand sind. Es legt fest, welche Informationen für eine solche Genehmigung eingereicht werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 7aArtikel eins, Paragraph 7 a Inkrafttretensdatum21.08.1996 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text§ 7a.Paragraph 7 a, (1)Absatz eins,Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 7 Abs. 2 bedarf nach Maßgabe einer Verordnung nach § 7c Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung zu gewährleisten.Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, bedarf nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 7 c, Absatz eins, einer Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung zu gewährleisten. (2)Absatz 2,Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:Dem Antrag nach Absatz eins, sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen: 1.Ziffer eins Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens; 2.Ziffer 2 Angaben betreffend die zu übernehmenden Arten von Abfällen, wie auch Warenresten, Gebinden, Verpackungsmaterial ua.; 3.Ziffer 3 Angaben zum räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich; 4.Ziffer 4 allenfalls erforderliche gewerberechtliche und abfallrechtliche Berechtigungen; 5.Ziffer 5 Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten) und 6.Ziffer 6 Angaben über die Finanzierung des Systems. (3)Absatz 3,Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. (4)Absatz 4,Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben 1.Ziffer eins Inhaber von bestehenden Genehmigungen für ein Sammel- und Verwertungssystem, das den gleichen oder einen vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich oder räumlich) umfaßt, 2.Ziffer 2 soweit ein Beirat vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die zu übernehmenden Abfallarten eingerichtet ist, dieser, 3.Ziffer 3 der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund. Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß Paragraph 7, Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, vorzugehen. SchlagworteSammelsystem, Geschäftsgeheimnis Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12139797 alte DokumentnummerN8199657356J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.