Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie bestimmte Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das Firmenbuch eingetragen wurden. Sie legt insbesondere Regelungen zur Verzinsung von Kapitalanteilen fest.
Was es regelt
- Die Anwendung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf vor dem Inkrafttreten eingetragene Gesellschaften.
- Die Verzinsung von Kapitalanteilen für persönlich haftende Gesellschafter und Kommanditisten.
- Die Behandlung von Gewinnen und Verlusten nach Deckung dieser Zinsen.
- Die Kostenverteilung bei Rechtsstreitigkeiten, die sich durch Änderungen der Kommanditistenhaftung erledigen.
Wen es betrifft
- Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die vor dem 1. Januar 1991 in das Firmenbuch eingetragen wurden.
- Persönlich haftende Gesellschafter und Kommanditisten dieser Gesellschaften.
Eckpunkte
- Jedem persönlich haftenden Gesellschafter und jedem Kommanditisten sind am Schluss eines jeden Geschäftsjahres Zinsen zu vier vom Hundert von seinem Kapitalanteil gutzuschreiben.
- Für entnommene Gelder vom Kapitalanteil sind Zinsen im selben Maßstab zur Last zu schreiben.
- Diese Zinsen vermehren den Kapitalanteil des Gesellschafters und sind ihm auf Verlangen auszuzahlen.
- Auf den verbleibenden Gewinn und den gebildeten oder vermehrten Verlust sind die §§ 120 bis 122 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch
KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 26Artikel 26
Inkrafttretensdatum01.01.1991
Außerkrafttretensdatum31.12.2006
BeachteIst, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, Ist, sofern in den Paragraphen 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).weiter anzuwenden vergleiche Artikel römisch 29 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,).
TextArtikel 26
(1)Absatz eins,Auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in das Firmenbuch eingetragen worden sind, sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nur mit folgender Einschränkung anzuwenden:
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind jedem persönlich haftenden Gesellschafter und jedem Kommanditisten am Schluß eines jeden Geschäftsjahres von seinem Kapitalanteil Zinsen zu vier vom Hundert gutzuschreiben und von den während des Geschäftsjahres auf den Kapitalanteil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maßstab zur Last zu schreiben. Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Kapitalanteil und sind ihm auf sein Verlangen auszuzahlen. Auf den nach Deckung dieser Zinsen verbleibenden Gewinn und auf den durch sie gebildeten oder vermehrten Verlust sind die §§ 120 bis 122 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind jedem persönlich haftenden Gesellschafter und jedem Kommanditisten am Schluß eines jeden Geschäftsjahres von seinem Kapitalanteil Zinsen zu vier vom Hundert gutzuschreiben und von den während des Geschäftsjahres auf den Kapitalanteil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maßstab zur Last zu schreiben. Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Kapitalanteil und sind ihm auf sein Verlangen auszuzahlen. Auf den nach Deckung dieser Zinsen verbleibenden Gewinn und auf den durch sie gebildeten oder vermehrten Verlust sind die Paragraphen 120 bis 122 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
(2)Absatz 2,Findet ein beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängiger Rechtsstreit dadurch seine Erledigung, daß die Haftung der Kommanditisten nach § 171 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nur noch von dem Konkursverwalter geltend gemacht werden kann, so hat das Gericht die Kosten des Rechtsstreits angemessen zu verteilen.Findet ein beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängiger Rechtsstreit dadurch seine Erledigung, daß die Haftung der Kommanditisten nach Paragraph 171, Absatz 2, des Handelsgesetzbuchs nur noch von dem Konkursverwalter geltend gemacht werden kann, so hat das Gericht die Kosten des Rechtsstreits angemessen zu verteilen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.